Index   Back Top Print

[ DE  - EN  - ES  - FR  - IT  - LA  - PL  - PT ]

PAPST BENEDIKT XVI.

APOSTOLISCHES SCHREIBEN
IN FORM EINES MOTU PROPRIO

ANTIQUA ORDINATIONE

MIT DEM DIE LEX PROPRIA DES HÖCHSTGERICHTS
DER APOSTOLISCHEN SIGNATUR PROMULGIERT WIRD

Nach der Aufhebung der alten Ordnung der Gerichte der Päpstlichen Signatur der Gnade und der Gerechtigkeit, stellte Unser heiliger Vorgänger, Papst Pius X., das Höchstgericht der Apostolischen Signatur vor einhundert Jahren wieder her oder errichtete es vielmehr, nämlich durch die am 29. Juni des Jahres 1908 herausgegebene Apostolische Konstitution Sapienti consilio, mit der die Ordnung der Römischen Kurie auf angemessene Weise erneuert wurde und der die Lex propria Sacrae Romanae Rotae et Signaturae Apostolicae beigefügt war. Derselbe Papst hat sich am 6. März des Jahres 1912 auch gewürdigt, die Regulae servandae in iudiciis apud Supremum Apostolicae Signaturae Tribunal zu bestätigen und zu billigen; darüber hinaus erkannte er denselben Gesetzeswerken Rechtskraft und Autorität eines besonderen Gesetzes für das Höchstgericht der Apostolischen Signatur zu und ordnete an, sie in den Acta Apostolicae Sedis wiederzugeben und zu promulgieren, damit sie von allen, die sie betreffen, künftig streng beachtet werden.

Die so festgelegten Zuständigkeiten der Apostolischen Signatur wurden von seinem Nachfolger, Papst Benedikt XV., auf Gesuch Seiner Eminenz Michael Kardinal Lega, des Präfekten des Höchstgerichts, mit dem Chirograph Attentis expositis vom 28. Juni des Jahres 1915 erweitert und sodann im Codex Iuris Canonici erneut dargelegt, der von demselben Unserem Vorgänger wenig später, am 27. Mai des Jahres 1917 promulgiert wurde.

Diese blieben bis zur Apostolischen Konstitution Regimini Ecclesiae universae nahezu unverändert, mit der Papst Paul VI., seligen Angedenkens, am 15. August des Jahres 1967 die neue Ordnung der Römischen Kurie mit Sorgfalt in Kraft gesetzt hat und die Zweite Sektion am Höchstgericht der Apostolischen Signatur einführte, um die wichtigsten und hauptsächlichen Rechte der Gläubigen angemessener zu schützen, sowie deren Aufgabe der Überwachung der geordneten Amtsführung im Gerichtsbereich auch auf Ehesachen ausweitete.

Die derart großen Neuerungen erforderten die möglichst baldige Ausfertigung von Normae Speciales, die von demselben Papst schon am 23. März des Jahres 1968 ad experimentum approbiert wurden. Unmittelbar danach wurden auch die Regulae servandae ersetzt und so hatten sie vierzig Jahre lang Geltung in einer Periode einer tiefgehenden Revision der kanonischen Gesetzgebung.

Der Diener Gottes Papst Johannes Paul II. promulgierte sodann am 25. Januar des Jahres 1983 den Codex des kanonischen Rechts, am 28. Juni des Jahres 1988 die Apostolische Konstitution Pastor bonus und am 18. Oktober des Jahres 1990 den Codex der Kanones der Katholischen Ostkirchen.

Nach erfolgreichem Abschluss all dessen musste die Erarbeitung einer Lex propria angegangen werden, gemäß der das Höchstgericht der Apostolischen Signatur entsprechend Art. 125 der Apostolischen Konstitution Pastor bonus geführt werden sollte. Nach Vorbereitung des Schemas der Lex propria unterzogen es die Eminenzen und Exzellenzen als Väter des Höchstgerichts unter der Leitung Seiner Eminenz Kardinal Agostino Vallini, des Präfekten desselben Dikasteriums, einer eingehenden Prüfung innerhalb der Vollversammlung in den Tagen vom 15. bis 16. November des Jahres 2007. Sie legten fest, dass der verbesserte Text der Normen Uns vorgelegt werde, damit ihm apostolische Autorität verliehen würde.

Und hier die überprüfte

LEX PROPRIA

DES HÖCHSTGERICHTS DER APOSTOLISCHEN SIGNATUR

TITEL I

Verfassung und Ämter

Kapitel I: Verfassung der Apostolischen Signatur

Art. 1

§ 1. Das Höchstgericht der Apostolischen Signatur besteht aus einem Personenkreis von Kardinälen und Bischöfen, die vom Papst ernannt sind; diesem steht der Kardinalpräfekt vor, der vom Papst ausgewählt wurde.

§ 2. Dem Personenkreis der Mitglieder können auch andere Kleriker hinzugefügt werden, die über einen untadeligen Ruf verfügen sowie Doktoren im kanonischen Recht und mit einer ausgezeichneten Kenntnis der kirchenrechtlichen Lehre ausgestattet sind.

§ 3.Das Höchstgericht behandelt die Fälle, falls nicht anderes vorgesehen ist, durch Kollegien, unbeschadet der Befugnis des Präfekten, sie der Vollversammlung der Signatur zu übergeben.

§ 4. Während der Vakanz des Heiligen Stuhles scheiden der Präfekt und die Mitglieder aus dem Amt.

Art. 2

§ 1. Der Sekretär unterstützt den Präfekten bei der Leitung der Angelegenheiten und des Personals der Apostolischen Signatur.

§ 2. Während der Vakanz des Heiligen Stuhles besorgt der Sekretär die ordentliche Leitung der Apostolischen Signatur, indem er ausschließlich die ordentlichen Angelegenheiten betreibt; er bedarf jedoch der Bestätigung seitens des Papstes innerhalb von drei Monaten nach seiner Wahl.

Art. 3

Im Dikasterium sind der Kirchenanwalt, der Bandverteidiger, die stellvertretenden Kirchenanwälte, der Vorsteher der Kanzlei sowie eine ausreichende Zahl von Beamten und Mitarbeitern tätig; ihnen stehen Referendare als Konsultoren zur Seite.

Art. 4

Vom Papst ernannt werden der Sekretär, der Kirchenanwalt, der Bandverteidiger, die stellvertretenden Kirchenanwälte, nämlich als höhere Beamte, sowie die Referendare. Die Beamten und die Mitarbeiter werden gemäß der Vorschriften der Allgemeinen Ordnung der Römischen Kurie angestellt.

Kapitel II: Einzelne Ämter

Art. 5

§ 1. Der Präfekt steht der Apostolische Signatur vor, er leitet und vertritt sie.

§ 2. Vornehmlich obliegt ihm:

1° das Richterkollegium zu bilden oder die Vollversammlung der Signatur einzuberufen, den Ponens zu bestellen und den Sitzungen der Richter vorzustehen;
2° dem Kongress vorzustehen und in ihm Entscheidungen zu treffen;
3° erbetene Gnadenerweise zu gewähren und entscheidende Dekrete außerhalb des Kongresses zu erlassen.

Art. 6

§ 1. Der Sekretär verwaltet unter der Autorität des Präfekten alles, was die prozessuale Beweiserhebung und Erledigung der Angelegenheiten betreffend durchzuführen ist.

§ 2. Vornehmlich obliegt ihm:

1° angenommene Anträge und andere zu untersuchende Fragen zuzuweisen;
2° Beschwerden oder andere Anträge gegebenenfalls von vornherein abzuweisen;
3° das Amt des Vernehmungsrichters auszuführen;
4° der Versammlung der Richter zur Verfügung zu stehen, um die Streitsachen zu erläutern, unbeschadet des Art. 47 § 2;
5° dafür zu sorgen, dass vom Präfekten oder auch von sich selbst zu unterzeichnende Briefe und Dekrete ordnungsgemäß ausgefertigt werden;
6° die Güter zu verwalten.

§ 3. Er vertritt den Präfekten bei Abwesenheit oder Verhinderung, unbeschadet der dem Präfekten vorbehaltenen Fälle.

Art. 7

§ 1. Der Kirchenanwalt, den mindestens zwei Stellvertreter unterstützen, interveniert in Verfahren und Fragen, welche die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich betreffen.

§ 2. In gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsstreitsachen tritt er unparteiisch für Gerechtigkeit und Wahrheit ein; in Straf- und Disziplinarsachen bringt er ferner im Auftrag des Präfekten die Klage voran.

§ 3. Er vertritt den Sekretär bei Abwesenheit oder Verhinderung.

§ 4. Er scheidet mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres aus dem Dienst.

Art. 8

§ 1. Der Bandverteidiger muss in Verfahren und Angelegenheiten intervenieren, in denen es um die Nichtigkeit der Heiligen Weihe oder um die Nichtigkeit beziehungsweise die Auflösung der Ehe geht; neben den Fällen, in denen seine Intervention aus der Natur der Sache heraus offensichtlich erforderlich ist, obliegt es dem Sekretär zu entscheiden, ob er intervenieren muss oder nicht, unbeschadet des Art. 22.

§ 2. Er ist von Amts wegen verpflichtet, all das vorzubringen und darzulegen, was vernünftigerweise gegen die Nichtigkeit oder die Auflösung angeführt werden kann.

§ 3. Er scheidet mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres aus dem Dienst.

Art. 9

Der Sekretär kann aus gerechtem Grund neben den höheren Beamten auch die Referendare oder andere Experten bestellen, um den Dienst des Kirchenanwalts oder auch des Bandverteidigers im Einzelfall auszuüben.

Art. 10

§ 1. Die Referendare haben, unbeschadet des Art. 9, den Dienst der Konsultoren inne, die ein Gutachten gemäß Wissen und Erfahrung über die vorgelegte Frage anfertigen.

§ 2. Die Referendare müssen mit dem Titel eines Doktors im kanonischen Recht ausgestattet sein und sich durch ehrbare Lebensführung, Klugheit und Sachkunde im Recht auszeichnen.

Art. 11

§ 1. Der Vorsteher der Kanzlei leitet dieselbe unter der Führung des Sekretärs.

§ 2. Vornehmlich obliegt es ihm, die im Namen der Kanzlei auszufertigenden Akten zu unterzeichnen, das Siegel der Apostolischen Signatur aufzubewahren, die Summarien der Verfahren zu erstellen und die Aufträge zur Bezahlung oder auch zur Einforderung vorzubereiten.

§ 3. Mit Hilfe der Notare und Mitarbeiter trägt er besonders auch Sorge dafür, dass alle Akten, die die Signatur erreichen, im Protokollbuch eingetragen werden; der Fortgang der Verfahren vermerkt wird; Briefe, Dekrete und Reskripte gemäß erhaltenem Auftrag ordnungsgemäß erstellt und ausgefertigt werden; Akten im Archiv ordnungsgemäß verwahrt werden sowie dass in der Bibliothek die notwendigen Werke zur Konsultation bereitstehen.

§ 4. Er sorgt dafür, dass alle Entscheidungen gesammelt werden, von denen einige, die alljährlich vom Präfekten im Kongress ausgewählt werden, vom Höchstgericht herausgegeben und veröffentlicht werden.

Art. 12

§ 1. Der Vorsteher der Kanzlei und die übrigen Notare bezeugen amtlich die Akte, die vor ihnen ausgeführt wurden, und sie beglaubigen die Übereinstimmung von Abschriften mit ihrer eigenhändigen Unterschrift.

§ 2. Der Sekretär kann Mitarbeitern der Kanzlei im konkreten Fall den Dienst eines Notars erlauben.

Art. 13

§ 1. Die Notare und die Mitarbeiter der Kanzlei setzen für spezielle ihnen anvertraute Aufträge Briefe, Dekrete und Reskripte auf und berichten über den Stand der zu behandelnden Fragen.

§ 2. Der nach Ernennung Älteste der Notare vertritt den zeitweise abwesenden oder verhinderten Vorsteher der Kanzlei.

Art. 14

Die Amtsdiener der Signatur üben auch den Dienst des Gerichtsboten aus.

Art. 15

Diehöheren Beamten, Beamten und Mitarbeiter, die im Dienstverzeichnis (Tabella organica) der Apostolischen Signatur genannt werden, sollen die ihnen zugewiesenen Aufgaben unter der Führung der Oberen eifrig erfüllen.

Kapitel III: Die Rechtsbeistände

Art. 16

§ 1. Die Parteien können ausschließlich durch einen Rechtsbeistand, also einen prozessbevollmächtigten Anwalt, vor Gericht auftreten.

§ 2. Wenn die rekurrierende Partei, die darüber benachrichtigt wurde, innerhalb der festgesetzten Frist nicht entsprechend Vorsorge trifft und keine taugliche Entschuldigung vorbringt oder auch kein unentgeltlicher Rechtsschutz gewährt wurde, erklärt der Sekretär das Verfahren für erloschen.

Art. 17

§ 1. Den Rechtsbeistand in den Verfahren können Anwälte der Römischen Kurie übernehmen.

§ 2. Außerdem sind in gerichtlich durchzuführenden Verfahren im Sinne von Art. 33 und auch in Disziplinarsachen im Sinne von Art. 35 °1 die Anwälte der Römischen Rota zugelassen.

§ 3. In Verwaltungsstreitsachen im Sinne von Art. 34 kann der Präfekt im Einzelfall Anwälte der Römischen Rota zulassen, sofern sie wirklich sachverständig sind, und gegebenenfalls auch eine andere Person, die wirklich sachverständig und mit dem Titel eines Doktors im kanonischen Recht ausgestattet ist.

§ 3. Die Anwälte der Römischen Kurie sind mit Beginn der übernommenen Aufgabe, die übrigen mit Beginn der übernommenen Verwaltungsstreitsache dazu verpflichtet, die Eidesleistung über die Amtsverschwiegenheit sowie über die ordnungsgemäße und getreue Erfüllung des Dienstes zu leisten.

Art. 18

§ 1. Der Rechtsbeistand ist von Amts wegen dazu verpflichtet, die Rechte der Partei zu schützen und die Amtsverschwiegenheit zu wahren.

§ 2. Ihm obliegt es, die Partei zu vertreten, Klageschriften oder Beschwerden vorzulegen, sie über den Stand des Verfahrens zu benachrichtigen, Mitteilungen für sie entgegenzunehmen und sie zu verteidigen.

Art. 19

§ 1. Die Rechtsbeistände genießen das Recht auf ein angemessenes Honorar.

§ 2.Falls eine Frage zur Vergütung entsteht, setzt der Sekretär auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen nach Anhörung derer, die betroffen sind, die Sache fest, unbeschadet der Beschwerde vor dem Präfekten und vorbehaltlich der Artt. 35 °1 und 113.

Art. 20

Die Rechtsbeistände sind dazu verpflichtet, im Auftrag des Sekretärs unentgeltlichen Rechtsschutz anzubieten, unbeschadet einer gerechten Entschädigung, die gegebenenfalls aus der Kasse des Höchstgerichts zu begleichen ist.

Kapitel IV: Einzuhaltende Ordnung

Art. 21

Das Richterkollegium wird aus fünf Mitgliedern gebildet, wenn nicht der Präfekt im Kongress entscheidet, dass die Beschwerde gegen ein im Kongress erlassenes Abweisungsdekret, sooft dies gegeben ist, von einem Kollegium aus drei Richtern zu beurteilen ist.

Art. 22

§ 1. Im Kongress trifft der Präfekt die Entscheidung in Gegenwart des Vorstehers der Kanzlei und unter Beteiligung des Sekretärs, des Kirchenanwalts, des Bandverteidigers, der stellvertretenden Kirchenanwälte und anderer, die gegebenenfalls in den zu behandelnden Verfahren zum Dienst des Kirchenanwalts oder des Bandverteidigers bestellt sind; nach Beurteilung des Präfekten können dazu auch Referendare eingeladen werden, deren Anwesenheit als nützlich eingeschätzt wird.

§ 2. In dringenden Fällen reicht es aus, wenn neben dem Präfekten, dem Sekretär oder dessen Stellvertreter, noch zwei andere der Einberufenen anwesend sind.

Art. 23

§ 1. Der Präfekt, die Richter, der Sekretär, der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger müssen sich der Behandlung eines Verfahrens enthalten in den Fällen, über die can. 1448 § 1 CIC sowie can. 1106 § 1 CCEO handeln.

§ 2. Wenn sich der Präfekt eines Verfahrens enthält, sind seine Aufgaben im Verfahren vom Sekretär bis zur Sitzung der Richter auszuüben, der dann jedoch der nach Klasse und Erhebung ältere Kardinalrichter vorsteht.

§3. Wenn sich der Sekretär eines Verfahrens enthält, sind seine Aufgaben im Verfahren vom Kirchenanwalt auszuüben.

Art. 24

§ 1. In diesen Fällen, kann eine Partei sie ablehnen, wenn sie sich nicht selbst enthalten.

§ 2. Wenn der Präfekt oder ein anderer Kardinal abgelehnt wird, soll die ablehnende Partei die Sache nach Benachrichtigung der Signatur dem Papst vortragen; in den übrigen Fällen entscheidet der Präfekt über die Ablehnung.

Art. 25

Mit Beginn des übernommenen Amtes sind alle dazu verpflichtet, vor dem Präfekten unter Anwesenheit des Notars die Professio fidei und die Eidesleistung über die Amtsverschwiegenheit sowie über die ordnungsgemäße und getreue Erfüllung des Dienstes zu leisten.

Art. 26

§ 1. Die Rechtsbeistände können auf Antrag hin mit der Erlaubnis des Sekretärs und nach Anhörung des Kirchenanwalts eine Ausfertigung der Akten erhalten; diese sind jedoch streng dazu verpflichtet, dass sie keinerlei Ausfertigung der Akten, weder ganz noch teilweise, anderen aushändigen, die Parteien nicht ausgenommen.

§ 2. Die Verkündigung, das heißt die Bekanntgabe der Entscheidungen erfolgt mit allen Rechtswirkungen durch Aushändigung oder Zusendung einer Ausfertigung derselben an die Rechtsbeistände.

Art. 27

§ 1. Die in den Prozessakten festgesetzten Fristen sind ordnend, wenn sie nicht von Rechts wegen ausschließend sind oder ausdrücklich als solche erklärt werden.

§ 2. Der Präfekt und der Sekretär haben das Recht, ausschließende Fristen zu setzen, wenn es zur raschen Klärung eines Falles erforderlich ist.

§ 3. Die in diesem Gesetz festgesetzten Fristen verstehen sich als Nutzfristen.

Art. 28

§ 1. Wenn nicht etwas anderes vorgesehen ist, kann gegen ein nicht lediglich ordnendes Dekret des Sekretärs eine mit Gründen gestützte Beschwerde beim Präfekten innerhalb einer ausschließenden Frist von zehn Tagen vorgelegt werden.

§ 2. Sooft die Berechtigung zur Beschwerde gegen ein Dekret des Kongresses beim Kollegium gegeben ist, muss die Beschwerde mit Gründen gestützt innerhalb einer ausschließenden Frist von zehn Tagen vorgelegt werden.

Art. 29

§ 1. Es ist statthaft, die Apostolische Signatur neben der offiziellen lateinischen Sprache auch in heutzutage weiter verbreiteten Sprachen anzurufen. Wenn jedoch jemand in einer anderen Sprache an sie herantritt, kann der Sekretär einfordern, dass dieser sich einer weiter verbreiteten Sprache bedient.

§ 2. Die weiteren Verfahrensstufen, die Verteidigungsschriften und Voten sind in lateinischer Sprache vorzulegen.

Kapitel V: Gerichtskosten und unentgeltlicher Rechtsschutz

Art. 30

§ 1. Der Kongress setzt die Normen über die zu hinterlegenden Kautionen, die Gerichtskosten, die Honorare und die Gebühren für die Reskripte fest.

§ 2. Der Sekretär kann aus gerechtem Grund in einzelnen Fällen etwas anderes bezüglich der zu hinterlegenden Sicherheitsleistung oder der zu zahlenden Gebühr festsetzen.

§ 3. In den Entscheidungen werden die Gerichtskosten, Honorare und gegebenenfalls der Schadensersatz bestimmt.

Art. 31

§ 1. Wer unentgeltlichen Rechtsschutz beantragt, muss sich eines vermuteten guten Rechtes erfreuen, um das Verfahren zu betreiben und Beweise vorlegen, aus denen seine wirtschaftlichen Verhältnisse hervorgehen.

§ 2. Nach Anhörung des Sekretärs und des Kirchenanwalts gewährt oder verweigert der Präfekt mittels eines Dekrets die Vergünstigung, entweder ganz oder teilweise.

§ 3. Gegen das Dekret des Präfekten gibt es keine Berufung, sondern die Partei kann sich innerhalb von fünfzehn Tagen bei demselben Präfekten beschweren.

§ 4. Nach Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes ernennt der Sekretär den Rechtsbeistand von Amts wegen.

TITEL II

Zuständigkeit der Apostolischen Signatur

Art. 32

Neben dem Dienst, den das Dikasterium als Höchstgericht ausübt, sorgt es sich auch darum, dass die Gerechtigkeit in der Kirche ordnungsgemäß verwaltet wird.

Art. 33

Die Apostolische Signatur befindet über:

1° Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheidungen der Römischen Rota, die definitiv sind bzw. welche die Rechtskraft von Endurteilen besitzen;
2° Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Entscheidungen der Römischen Rota;
3° Beschwerden in Personenstandssachen gegen die Verweigerung einer neuerlichen Behandlung durch die Römische Rota;
4° Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen Richter der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung;
5° Zuständigkeitsstreitgkeiten zwischen Gerichten, die nicht dem gleichen Berufungsgericht unterstellt sind, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist.

Art. 34

§ 1. Die Apostolische Signatur befindet über Beschwerden, die innerhalb einer ausschließenden Frist von sechzig Tagen eingelegt wurden, gegen Verwaltungsakte für Einzelfälle, die entweder von Dikasterien der Römischen Kurie erlassen oder von denselben gebilligt wurden, jedes Mal dann, wenn darum gestritten wird, ob der angefochtene Akt, im Verfahren oder in der Entscheidungsfindung irgendein Gesetz verletzt habe.

§ 2. In diesen Fällen kann, sofern der Beschwerdeführer dies verlangt, neben dem Urteil über die Illegitimität auch über die Wiedergutmachung von Schäden befunden werden, die durch den illegitimen Akt entstanden sind.

§ 3. Sie befindet auch über sonstige Verwaltungsstreitigkeiten, die ihr vom Papst oder von Dikasterien der Römischen Kurie übertragen werden sowie über Zuständigkeits­streitigkeiten zwischen diesen Dikasterien.

Art. 35

Der Apostolischen Signatur steht es auch zu, die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich zu überwachen und hier besonders:

1° gegen Gerichtsbedienstete, Anwälte oder Prozessbevollmächtigte einzuschreiten, wenn es erforderlich ist;
2° über die an den Apostolischen Stuhl gerichteten Anträge zu entscheiden, mit denen die Überweisung einer Sache an die Römische Rota oder die Dispens von Prozessnormen, wobei die orientalischen Kirchen hier nicht ausgeschlossen sind, oder ein anderer Gnadenerweis bezüglich der Rechtspflege erreicht werden soll;
3° die Zuständigkeit der untergeordneten Gerichte zu erweitern (prorogieren);
4° die dem Heiligen Stuhl vorbehaltene Genehmigung eines Berufungsgerichts zu gewähren;
5° die Errichtung von interdiözesanen Gerichten zu fördern und zu genehmigen;
6° über dasjenige zu befinden, was der Apostolischen Signatur aufgrund der Verträge zwischen dem Heiligen Stuhl und den Staaten zukommt.

 

TITEL III

Gerichtlich durchgeführter Prozess

Kapitel I: Allgemeine Normen

Art. 36

Die Beschwerde wird eingeführt mit einer Klageschrift, der, sofern ein Urteil oder ein Dekret angefochten wird, eine beglaubigte Zweitschrift desselben angehängt werden muss.

Art. 37

Der Sekretär holt alle Akten ein, die den Fall betreffen.

Art. 38

Der Sekretär sorgt dafür, dass mittels Dekret die Klageschrift allen mitgeteilt wird, die betroffen sind, auch dem Bandverteidiger, sofern er teilnimmt, und er setzt die Frist, einen Rechtsbeistand zu erwählen, so wie es erforderlich ist und unbeschadet des Art. 16, und die Schriftsätze vorzulegen.

Art. 39

§ 1. Nach Ablauf der Frist legt der Kirchenanwalt das Votum zum wahren Sachverhalt vor.

§ 2. Der Sekretär sorgt dafür, dass dieses Votum zusammen mit den Schriftsätzen gemäß Art. 38 den Parteien mitgeteilt wird, die das Recht haben, wenn sie es wünschen, innerhalb von zehn Tagen zu antworten.

§ 3. Nachdem dem Bandverteidiger die Befugnis gewährt wurde, nochmals zu antworten, ist es dem Kirchenanwalt erlaubt, sich neuerlich zu beteiligen.

Art. 40

Wenn ein Kongress abzuhalten ist, setzt der Präfekt den Tag fest und ordnet an, diesen den Parteien mitzuteilen.

Art. 41

§ 1. Nachdem dies erfolgt ist, lässt der Kongress die Beschwerde zu oder weist sie ab.

§ 2. Entscheidungen des Kongresses werden den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Art. 42

§ 1. Gegen das Abweisungsdekret steht die Beschwerde an das Richterkollegium offen, wenn nichts anderes im Recht vorgesehen ist; über das derartige Recht soll der Beschwerdeführer durch dasselbe Dekret in Kenntnis gesetzt werden.

§ 2. Die mit Argumenten gestützte Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Frist von zehn Tagen vorzulegen.

§ 3. Über die eingebrachte Beschwerde sollen die Parteien benachrichtigt werden. Sie besitzen das Recht, innerhalb von zehn Tagen ihre Bemerkungen vorzulegen.

§4. Nach Vorlage des Votums des Kirchenanwalts soll die Beschwerde baldmöglichst dem Kollegium vorgelegt werden, dessen Entscheidung keinem Rechtsmittel unterworfen ist.

Art. 43

§ 1. Wenn die Beschwerde zugelassen wurde, beruft der Sekretär alle zur Streitfestlegung ein, die betroffen sind.

§ 2. Dem Sekretär kommt es zu, nach Anhörung aller Betroffenen, die Streitpunktformel durch ein Dekret festzulegen, die Beweisaufnahme nach Maßgabe des Rechts zu leiten und die Zwischenfragen, sofern diese aufkommen, auf schnellstem Weg zu entscheiden.

Art. 44

Nach abgeschlossener Beweisaufnahme sorgt der Sekretär mit Hilfe des Kirchenanwalts und nach Anhörung der Rechtsbeistände sowie des Bandverteidigers für die Erstellung des Summariums; überdies holt er nach Maßgabe der Artt. 38-39 den Schriftsatz der Parteien und die Stellungnahme des Bandverteidigers sowie das Votum des Kirchenanwalts ein und ordnet an, dass diese jeweils mitgeteilt werden.

Art. 45

Nach Vorlage der Antworten der Parteien, des Bandverteidigers und des Kirchenanwalts erfolgt Aktenschluss.

Art. 46

Nach Durchführung des Durchzuführenden legt der Präfekt dem Kollegium die zu entscheidende Sache vor.

Art. 47

§ 1. In der Sitzung der Richter berichtet der Richter, der als Ponens, das heißt als Berichterstatter fungiert, über die Streitsache und geht die Gründe durch, die sowohl für die Beschwerde als auch gegen sie stehen.

§ 2. Dann tragen die Richter unter Ausschluss jeglicher anderen Personen der Reihenfolge nach die Schlussfolgerungen mit den Rechts- und Tatsachengründen vor; diese Schlussfolgerungen sind dem Ponens zur Ausfertigung des Urteils schriftlich auszuhändigen.; dann aber werden sie den Gerichtsakten beigefügt, die geheim gehalten werden müssen.

§ 3. Nach Durchführung der Erörterung fällt das Kollegium die Entscheidung, die durch die Stimmenmehrheit erreicht wird.

§ 4. Der Urteilstenor ist vom Richter, der als Ponens, das heißt als Berichterstatter, fungiert, schriftlich auszufertigen, von den einzelnen Richtern zu unterzeichnen und sofort dem Sekretär auszuhändigen.

Art. 48

§ 1. Der Richter, der als Ponens, das heißt als Berichterstatter, fungiert, arbeitet den Text der Entscheidung baldmöglichst aus.

§ 2. Der Präfekt des Höchstgerichts kann gegebenenfalls festsetzen, dass die Rechts- und Tatsachengründe schriftlich vom Kirchenanwalt ausgefertigt werden sollen.

Art. 49

Falls das Richterkollegium eine weitere Untersuchung anweist, führt der Sekretär sie aus.

Art. 50

Gegen die Entscheidungen des Kollegiums gibt es keine Anfechtung, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich festgesetzt ist.

Kapitel II: Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheidungen der Römischen Rota

Art. 51

Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nicht bloß gegen Endurteile eingelegt werden, sondern auch gegen Zwischenurteile und Dekrete, die von der Römischen Rota auf welche Weise auch immer erlassen wurden, sofern sie die Rechtskraft eines Endurteiles besitzen, wenn im Recht nicht etwas anderes vorgesehen ist.

Art. 52

§ 1. Falls jemand im Namen eines Anderen ohne rechtmäßigen Auftrag handelt, wird dieser Mangel als geheilt betrachtet um der eingelegten Beschwerde seitens der Partei selbst willen, bevor der Einwand der Nichtigkeit erhoben wird, ja sogar um eines jedweden Aktes derselben Partei willen, der vor der Beschwerde gesetzt wurde und einer Genehmigung gleichkommt.

§ 2. Im Falle, über den § 1 handelt, ist die Beschwerde mittels Dekret des Sekretärs von vornherein abzuweisen.

Art. 53

§1. Wenn die Nichtigkeitsbeschwerde mit der Berufung verbunden wird, ist jene vor der Apostolischen Signatur, diese vor der Römischen Rota einzulegen.

§ 2. Die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde muss der Entscheidung über die Berufung vorangehen, wenn die Apostolische Signatur nichts Anderes bestimmt hat.

 

Art. 54

Nach der Zulassung der Beschwerde ist die Prozessfrage unter folgender Formel festzulegen: Steht die Nichtigkeit der Entscheidung der Römischen Rota fest? (An constet de nullitate decisionis Rotae Romanae).

Kapitel III: Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Entscheidungen der Römischen Rota

Art. 55

§ 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schiebt die noch nicht begonnene Vollstreckung des Urteils auf.

§ 2. Wenn jedoch aus wahrscheinlichen Anhaltspunkten der Verdacht besteht, dass der Antrag zur Verursachung einer Verzögerung der Vollstreckung gestellt wurde, kann der Kongress entscheiden, das Urteil vollstrecken zu lassen, jedoch unter Auferlegung einer geeigneten Sicherheitsleistung an den Antragsteller der Wiedereinsetzung, damit er ohne Verlust sei, wenn in den vorigen Stand wiedereingesetzt wird.

Art. 56

Nach der Zulassung der Beschwerde ist die Prozessfrage unter folgender Formel festzulegen: Ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren? (An concedenda sit restitutio in integrum).

Art. 57

Nach Gewährung der Wiedereinsetzung wird die Streitsache, wenn der Papst es nicht anders vorsieht, an die Römische Rota zurückgesandt, damit diese gemäß ihren Normen über die Sachfrage urteilt.

Kapitel IV: Beschwerden gegen die Ablehnung einer neuen Behandlung der Klage durch die Römische Rota

Art. 58

In Personenstandssachen kann eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer neuen Behandlung der Klage durch die Römische Rota innerhalb einer ausschließenden Frist von dreißig Tagen vorgelegt werden.

Art. 59

§ 1. Nach Benachrichtigung der anderen Partei, räumt der Sekretär dem Beschwerdeführer eine kurze Frist ein zur Erläuterung der Gründe des Antrags; dann arbeitet der Bandverteidiger seine Stellungnahme aus; als letzter legt der Kirchenanwalt sein Votum zum wahren Sachverhalt vor.

§ 2. Der Kongress lässt die neue Behandlung der Klage zu oder weist sie ab. Dagegen gibt es keinerlei Rechtsmittel.

Art. 60

Das vom Kongress erlassene Dekret soll der beschwerdeführenden Partei und dem Dekan der Römischen Rota bekanntgegeben werden, unter Benachrichtigung der anderen Partei.

Art. 61

Bei Anhängigkeit einer Beschwerde vor der Apostolischen Signatur kann der Kongress darüber entscheiden, ob die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils gewährt oder widerrufen wird.

Kapitel V: Befangenheitseinreden gegen Richter der Römischen Rota

Art. 62

Die Befangenheitseinrede gegen einen Richter der Römischen Rota kann vorgelegt werden in den Fällen, über welche can. 1448 § 1 und can. 1624 des Codex des kanonischen Rechts sowie can. 1106 § 1 und can. 1305 des Codex der Kanones der Katholischen Ostkirchen handeln.

Art. 63

§ 1. Nach der sofortigen Benachrichtigung des abgelehnten Richters räumt der Sekretär dem Antragsteller eine Frist ein, um die Einrede mit angefügten Argumenten zu erläutern; nach Vorlage der diesbezüglichen Schriftsätze der Parteien sowie, wenn er beteiligt ist, der Stellungnahme des Bandverteidigers und des Votums zum wahren Sachverhalt des Kirchenanwalts, wird die Sache dem Kongress vorgelegt.

§ 2. Der abgelehnte Richter wird, wenn er dies beantragt oder wenn der Fall es erfordert, vom Sekretär gehört.

Art. 64

Der Kongress verfügt, ob die Ablehnung gegen den Richter erfolgt oder nicht. Dagegen gibt es keinerlei Rechtsmittel.

Art. 65

Das vom Kongress erlassene Dekret ist dem Dekan der Römischen Rota baldmöglichst mitzuteilen.

Kapitel VI: Einwendungen gegen Richter der Römischen Rota

Art. 66

§ 1. Ein Prozess in Straf- und Disziplinarsachen gegen Richter der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung wird in sinngemäßer Anwendung entsprechend der Artt. 36-49 sowie der Vorschriften des kodikarischen Rechts durchgeführt.

§ 2. Die geschädigte Partei kann im Strafprozess Streitklage auf Ersatz des Schadens stellen, der durch die Straftat entstanden ist.

Art. 67

§ 1. Im Strafverfahren nimmt der Kirchenanwalt die Rolle des Anklägers wahr.

§ 2. Der Präfekt übt alles das aus, was in Voranbringung und Anstrengung des Strafverfahrens dem Ordinarius zukommt.

Art. 68

Das Urteil wird von einem Kollegium von fünf Richtern gefällt.

Art. 69

Der Partei, die sich beschwert fühlt, und dem Kirchenanwalt stehen vor der Apostolischen Signatur Rechtsmittel zu, die Berufung im Falle nicht ausgeschlossen.

Kapitel VII: Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten

Art. 70

Unbeschadet der Zuständigkeit gemäß Art. 35 2°-3°, wird nach der Anzeige einer Zuständigkeitsstreitigkeit zunächst entschieden, ob es sich tatsächlich um eine Streitigkeit handelt, um diese dann gegebenenfalls nach Maßgabe der Artikel dieses Kapitels zu klären.

Art. 71

Unter Beachtung aller Umstände des Widerstreits setzt der Sekretär gegebenenfalls die anhängigen Verfahren aus.

Art. 72

§ 1. Nach Erhalt der Gerichtsakten und der Schriftsätze der Parteien sowie gegebenenfalls nach Anhörung der Gerichte, legen der Bandverteidiger, sofern er am Verfahren beteiligt ist, seine Stellungnahme und der Kirchenanwalt sein Votum zum wahren Sachverhalt vor.

§ 2. Der Kongress klärt mittels Dekret den vorgelegten Widerstreit, indem er, sofern notwendig, den zuständigen Gerichtsstand und die Weise der Fortführung anordnet. Dagegen gibt es keinerlei Rechtsmittel.

TITEL IV

Verwaltungsstreitverfahren

Kapitel I: Beschwerden gegen Verwaltungsakte für Einzelfälle

Art. 73

§ 1.Die Beschwerde muss wiedergeben:

1° von wem sie vorgelegt wird;
2° den Akt, der angefochten wird;
3° was erbeten wird;
4° auf welches Recht sie sich stützt;
5° den Tag der Annahme der Bekanntgabe des angefochtenen Aktes;
6° die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei.

§ 2. Der Beschwerde angehängt müssen sein:

1° der Akt, der angefochten wird, es sei denn er kann vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden;
2° das dem Rechtsbeistand ordnungsgemäß verliehene Mandat oder der mit Dokumenten gestützte Antrag zum Erhalt des unentgeltlichen Rechtsschutzes.

Art. 74

§ 1. Die Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von sechzig Tagen vom Tag der erfolgten Bekanntgabe des Aktes an vorzulegen.

§ 2. Der Nachlass von Fristen wird einzig und allein vom Papst gewährt.

Art. 75

Eine Beschwerde ist nichtig, wenn völlig ungewiss bleibt, über welche Personen oder über welchen Gegenstand es sich handelt.

Art. 76

§ 1. Nach Anhörung des Kirchenanwalts weist der Sekretär mittels Dekret die Beschwerde von vornherein ab, die unzweifelhaft und offenkundig jedweder Voraussetzung entbehrt, so nämlich wenn:

1° es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die ein Verwaltungsgericht angehen;
2° der Beschwerdeführer der rechtmäßigen Prozessfähigkeit entbehrt;
3° das Gesetz, dessen Verletzung angezeigt wird, nicht existiert;
4° die Fristen zur Vorlage der Beschwerde abgelaufen sind.

§ 2. Über das derartige Dekret benachrichtigt der Sekretär den Kirchenanwalt und gegebenenfalls die zuständige Autorität.

§ 3. Der Beschwerdeführer soll in diesem Dekret über die Berechtigung zur Beschwerde vor dem Kongress innerhalb einer ausschließenden Frist von zehn Tagen nach Erhalt desselben in Kenntnis gesetzt werden.

§ 4. Das Dekret, mit dem der Kongress die von vornherein stattgefundene Abweisung bestätigt, ist keinem Rechtsmittel unterworfen.

Art. 77

Unbeschadet des Art. 16 § 2 setzt der Sekretär die Frist zur Wiederholung der Beschwerde, sofern sie an Mängeln leidet, die verbessert werden können.

Art. 78

§ 1. In jedwedem Stand des Verfahrens kann die Streitsache beendet werden, sei es durch Erlöschen, durch Widerruf des angefochtenen Aktes, durch Verzicht oder durch friedlichen Vergleich.

§ 2. Der friedliche Vergleich zwischen den Parteien bedarf der Genehmigung des Kongresses.

§ 3. In den anderen Fällen der Beendigung der Streitsache erlässt der Sekretär ein Dekret über die Sache und gibt es denen bekannt, die betroffen sind.

Art. 79

§ 1. Im Dekret des Sekretärs wird:

1° die Bekanntgabe der Entgegennahme der Beschwerde an das zuständige Dikasterium und an alle, die rechtmäßig vor dem Dikasterium intervenieren, angewiesen, und diese aufgefordert, sich mittels rechtmäßigem Mandat einen Rechtsbeistand zu bestellen;
2° vom Dikasterium verlangt, eine Ausfertigung des angefochtenen Aktes und alle den Streit betreffenden Akten innerhalb einer Frist von dreißig Tagen zu übersenden;
3° der Kirchenanwalt für die Streitsache festgelegt;
4° die Kanzlei beauftragt, dem Beschwerdeführer und den anderen, über die 1° handelt, die ordnungsgemäß zu erfüllenden Obliegenheiten zu nennen.

§ 2. In sinngemäßer Anwendung soll der Sekretär auf die gleiche Weise mit anderen vorgehen, die gegebenenfalls betroffen sind.

Art. 80

Wenn sich das Dikasterium keinen Rechtsbeistand bestellt, ernennt der Präfekt einen Rechtsbeistand von Amts wegen.

Art. 81

§ 1. Nach Erhalt der Akten des Dikasteriums gibt der Sekretär dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, der hierüber benachrichtigt wurde, mittels Dekret eine Frist zur Vorlage des Schriftsatzes vor, in dem die Gesetze, deren Verletzung angezeigt wird, klar angegeben sein müssen, die Beschwerde erläutert, vervollständigt und verbessert wird, sowie gegebenenfalls weitere Dokumente vorgelegt oder erbeten werden.

§ 2. Nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist gibt der Sekretär dem Rechtsbeistand der widerständigen Partei ebenso mittels Dekret eine Frist vor, sodass dieser nach Einsichtnahme alles dessen, was in § 1 erwähnt wird, seinen Schriftsatz und gegebenenfalls neue Dokumente vorlegt.

§ 3. Nach Abschluss all dessen legt der Kirchenanwalt das Votum zum wahren Sachverhalt vor.

Art. 82

Nach Bekanntgabe der Schriftsätze können die Rechtsbeistände innerhalb von zehn Tagen antworten; als letzter kann sich der Kirchenanwalt schriftlich äußern.

Art. 83

§ 1. Nach Einberufung des Kongresses gemäß Art. 40, entscheidet der Präfekt, ob die Beschwerde zur Erörterung zuzulassen ist oder ob sie zurückzuweisen ist, weil sie offenkundig der Voraussetzungen oder der Grundlage entbehrt. Im zweiten Falle führt er die Gründe dafür aus.

§ 2. Die Entscheidungen des Kongresses werden den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Art. 84

Unbeschadet des Art. 76 § 4 kann eine Beschwerde gegen das Abweisungsdekret vor dem Kollegium nach Maßgabe von Art. 42 vorgelegt und behandelt werden.

Art. 85

§ 1. Nach Zulassung der Beschwerde und der alsbaldigen Einberufung der Rechtsbeistände und des Kirchenanwalts zur zusammenfassenden mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung ihrer Anträge und Antworten bestimmt der Sekretär die Streitpunkte, indem er die vereinbarte Streitpunktformel mit seinem Dekret festlegt.

§ 2. Gegen dieses Dekret kann innerhalb von zehn Tagen beim Präfekten Beschwerde eingelegt werden, wogegen kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Art. 86

Hat die mündlich abgehaltene zusammenfassende Verhandlung stattgefunden, vervollständigt der Sekretär gegebenenfalls die Beweisaufnahme. Falls aber die Parteien etwas einzuwenden haben, soll er auf schnellstem Weg über die Sache entscheiden.

Art. 87

Nach der Erstellung des Summariums des Verfahrens, kann kein weiteres Dokument von den Parteien vorgelegt werden, wenn der Präfekt es nicht anders bestimmt und unbeschadet Art. 49.

Art. 88

§ 1. Nach Erstellung des Summariums des Verfahrens reichen die Rechtsbeistände innerhalb einer vorgegebenen Frist ihren abschließenden Schriftsatz ein.

§ 2. Nach Ablauf der Frist legt der Kirchenanwalt sein Votum zum wahren Sachverhalt vor.

§ 3. Die Rechtsbeistände können innerhalb einer Frist von zehn Tagen Antworten vorlegen; der Kirchenanwalt ist berechtigt als letzter zu intervenieren.

Art. 89

Nach Ausführung des von Rechts wegen Auszuführenden, geht man gemäß der Vorschrift der Artt. 46-49 vor.

Art. 90

Die Richter können, um eine Streitigkeit zu lösen, im Urteil die unmittelbaren und direkten Folgen der Illegitimität festsetzen.

Art. 91

§ 1. Gegen Urteile des Kollegiums können nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingelegt werden, jedoch stets unter Achtung der Eigenart des Höchstgerichts.

§ 2. Der Präfekt kann die Sache gegebenenfalls sofort dem Richterkollegium vorlegen.

Art. 92

§ 1. Wenn nichts anderes festgelegt ist, muss das Dikasterium, das den angefochtenen Akt erlassen oder gebilligt hat, das Urteil entweder selbst oder durch einen anderen vollstrecken.

§ 2. Falls dieses die Vollstreckung ablehnt, unterlässt oder über einen angemessenen oder festgesetzten Zeitraum hinaus verzögert, steht sie auf Antrag der betroffenen Partei, unbeschadet des Rechts auf eventuellen Schadensersatz, dem Höchstgericht selbst zu, nachdem die Höhere Autorität darüber benachrichtigt wurde.

Art. 93

§ 1. Der Vollzieher muss das Urteil genau gemäß der im Text und im Kontext wohl erwogenen eigenen Wortbedeutung vollstrecken.

§ 2. Falls es sich um eine finanzielle Entschädigung handelt, muss die Bezahlung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Mitteilung des Urteils getätigt werden, wenn nichts anderes vom Höchstgericht vorgesehen ist.

§ 3. Wenn die Illegitimität des Aktes in Bezug auf das Verfahren (in procedendo) erklärt wurde, kann die Autorität denselben Akt von neuem nur nach Maßgabe des Rechts setzen und gemäß der Weise und der Fristen, die im Urteil gegebenenfalls festgelegt wurden.

§ 4. Wenn aber die Illegitimität des Aktes in Bezug auf die Entscheidung (in decernendo) erklärt wurde, kann die Autorität nur nach Maßgabe des Rechts von neuem über die Sache entscheiden und gemäß der Weise und der Fristen, die im Urteil gegebenenfalls festgelegt wurden.

Art. 94

Falls ein Streit über die Art der Vollstreckung entsteht, hat der Kongress diese auf schnellstem Weg zu entscheiden.

Kapitel II: Aussetzung der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes

Art. 95

§ 1. Die Aussetzung der Vollstreckung eines angefochtenen Aktes kann, entweder ganz oder teilweise, in jedwedem Stand des Verfahrens unter Anführung der Gründe beantragt werden.

§ 2. In schwerwiegenderen Fällen kann der Kirchenanwalt selbst die Aussetzung der Vollstreckung eines angefochtenen Aktes vorschlagen.

§ 3. Falls eine Frage über die Aussetzung entsteht, soll über diese möglichst bald genauer entschieden werden.

Art. 96

§ 1. Wenn nach Beurteilung des Sekretärs und Anhörung des Kirchenanwalts der Antrag zur Aussetzung der Vollstreckung einer angefochtenen Entscheidung nicht von vornherein abzuweisen ist, setzt der Sekretär nach Mitteilung der Rechtsanhängigkeit an die Autorität und die anderen, die es betrifft, zugleich die Frist zur Vorlage der Schriftsätze und den Tag der Entscheidung so schnell als möglich fest.

§ 2. Nach Ablauf der Frist legt der Kirchenanwalt baldmöglichst das Votum zum wahren Sachverhalt vor.

§ 3. Der Kongress gewährt oder verweigert die Aussetzung der Vollstreckung innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Antrags.

Art. 97

Nachdem die Aussetzung der Vollstreckung bestimmt wurde, soll diese Entscheidung, die sofort ihre Wirkung entfaltet, der zuständigen Autorität möglichst bald mitgeteilt werden.

Art. 98

Gegen die Entscheidung des Kongresses gibt es kein Rechtsmittel; der Antrag kann jedoch, freilich unter Anführung neuer Gründe, erneut vorgelegt werden.

Art. 99

Wenn im Dekret des Kongresses nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, dauert die Aussetzung der Vollstreckung bei anhängigem Verfahren fort, ist aber nicht rückwirkend.

Art. 100

Hinsichtlich der Klagen und Einreden über die Zwangsverwahrung einer Sache und über das Verbot einer Rechtsausübung sind in sinngemäßer Anwendung die Normen nach Maßgabe dieses Kapitels zu beachten.

Kapitel III: Schadensersatz

Art. 101

Der Antrag auf Wiedergutmachung der Schäden, die von einem illegitimen Akt verursacht wurden, von dem Art. 34 § 2 handelt, kann bis zur zusammenfassenden mündlichen Verhandlung vorgelegt werden.

Art. 102

Es ist angemessen, dass sich die Autorität insoweit verantwortet, als aus deren Entscheidungen die behaupteten Schäden entstanden sind.

Art. 103

Um zu große Verzögerungen zu vermeiden, kann der Präfekt oder das Kollegium die Frage über die Schäden verschieben, bis das Höchstgericht das Endurteil über die Illegitimität gefällt hat.

Kapitel IV: Dem Höchstgericht übertragene Verwaltungsstreitigkeiten

Art. 104

Wenn der Papst es in Einzelfällen nicht anders anordnet, entscheidet das Höchstgericht in ihm übertragenen Verwaltungsstreitigkeiten über die Sachfrage gemäß der vorgeschriebenen Normen über das Verwaltungsstreitverfahren und über das ordentliche Streitverfahren, jeweils in sinngemäßer Anwendung.

Kapitel V: Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Dikasterien

Art. 105

Ist eine Zuständigkeitsstreitigkeit zwischen Dikasterien entstanden, wird die Sache, nach deren Anhörung und nach Einholung des Votums des Kirchenanwalts, auf schnellstem Weg im Kongress entschieden.
 

TITEL V

Verfahrensweise als Verwaltungsorgan

Art. 106

§ 1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Präfekt in Angelegenheiten, von denen Art. 35 handelt, nach Einholung des Votums des Kirchenanwalts und Anhörung des Sekretärs; der Bandverteidiger soll darüber hinaus gemäß Art. 8 § 1 gehört werden.

§ 2. Der Präfekt kann den Sekretär, unbeschadet des Art. 6 § 3, ständig bevollmächtigen, gewisse ordentliche Angelegenheiten, nach Einholung des Votums des Kirchenanwalts, auszuführen.

Art. 107

§ 1. Über Angelegenheiten von größerer Bedeutung wird im Kongress entschieden.

§ 2. Dem Präfekten steht es zu, außer in den aufgezählten Fällen, zu entscheiden, ob eine Frage im Kongress erörtert wird.

§ 3. Schwerwiegendes und Außerordentliches wird nur behandelt, wenn es dem Papst zuvor mitgeteilt wurde.

Art. 108

Dem Sekretär obliegt es, nach Einholung des Votums des Kirchenanwalts, die Beschwerde oder den Antrag von vornherein abzuweisen wegen des offenkundigen Mangels einer Voraussetzung oder der Grundlage, unbeschadet der Berechtigung zur Beschwerde nach Maßgabe des Art. 28 § 1.

Art. 109

Es sollen, soweit dies möglich ist, die gehört werden, deren Rechte verletzt werden könnten.

Kapitel I: Überwachung der geordneten Amtsführung im Gerichtsbereich

Art. 110

§ 1. Mit dem alljährlichen Rechenschaftsbericht und den Urteilen, die der Prüfung des Gerichts unterzogen wurden, soll der Sekretär auch angemessene Beratungen und Stellungnahmen vorlegen.

§ 2. Dem Sekretär steht es im Falle der Anzeige gegen irgendein Gericht zu, gegebenenfalls nach Anhörung des Moderators desselbigen, des Gerichtsvikars oder des Richters im Verfahren, und nach Einholung des Votums des Kirchenanwalts, zu entscheiden, ob und wie, unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte und der Richter, zu verfahren ist.

§ 3. Eine Sache wird dem Präfekten vorgelegt, wenn es geraten erscheint, auf etwas Schwerwiegenderes hinzuweisen.

Art. 111

§ 1. Im Kongress wird, wenn unstreitig schwere Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, entschieden über Verwaltungsbefehle, die den Gerichten zum Schutz der geordneten Rechtsprechung oder zur künftigen Einhaltung der ordnungsgemäßen Verfahrensweise nach Maßgabe des Rechts gegeben werden, über die Verlegung von Verfahren an ein anderes Gericht, über die Aussetzung der Vollstreckung einer erlassenen Entscheidung und über die Prüfung von Gerichten.

§ 2. In dringenden Fällen kann, nach Einholung des Votums des Kirchenanwalts oder des Bandverteidigers, vom Präfekten oder vom Sekretär die Aussetzung der Vollstreckung einer richterlichen Entscheidung angewiesen werden, bis der Kongress über die Sache entschieden hat, damit kein irreparabler Schaden entsteht.

§ 3. Immer dann, wenn es für den Schutz der geordneten Rechtsprechung notwendig erscheint, kann die Apostolische Signatur vom Papst die Vollmacht beantragen, auch in der Sachfrage zu urteilen.

Art. 112

Den Vätern der Apostolischen Signatur steht es gemeinsam mit dem Sekretär zu, den im Kongress vorbereiteten Text eines allgemeinen Ausführungsdekretes oder einer Instruktion einer Prüfung zu unterziehen, ihn zu approbieren und auch allgemeine Fragen, die die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich angehen, zu behandeln.

Kapitel II: Disziplinarstrafen

Art. 113

§ 1. Falls es geboten erscheint, gegen Bedienstete irgendeines Gerichtes, Anwälte oder Prozessbevollmächtigte vorzugehen, gibt der Präfekt üblicherweise dem Moderator des Gerichts den Auftrag, über die Sache zu befinden, gegebenenfalls vorzusorgen und dann zu berichten; seine Entscheidung hingegen, die auch von Amts wegen getroffen sein mag, kann im Kongress zurückgenommen oder verändert werden.

§ 2.Falls eine Disziplinarklage vor der Apostolischen Signatur eingereicht wird, verfasst der Kirchenanwalt die Klageschrift und nach Erwägung der Verteidigung bestätigt er sie oder ändert sie; nach der Ermöglichung einer Antwort wird dann im Kongress über die Sache entschieden.

§ 3. Eine Ermahnung kann auch außerhalb des Kongresses vom Präfekten ausgesprochen werden.

Kapitel III: Hierarchische Beschwerden

Art. 114

§ 1. Im Hinblick auf vorgelegte hierarchische Beschwerden, die sich auf die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich beziehen, soll Art. 106 § 1 erwogen werden, unbeschadet der Artt. 107-109.

§ 2. Der Beschwerdeführer kann unter Hinzufügung von Gründen innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Dekretes des Präfekten dessen Rücknahme oder Abänderung beantragen.

Kapitel IV: Überweisungen und andere Reskripte

Art. 115

§ 1. Nach Annahme des Antrags, ein Verfahren der Römischen Rota oder einem sonst absolut unzuständigen Gericht zu überweisen, oder die Zuständigkeit eines relativ unzuständigen Gerichts zu erweitern oder einen anderen Gnadenerweis bezüglich der Amtsführung im Gerichtsbereich zu gewähren, soll gemäß der Vorschrift des Art. 106 § 1, unbeschadet der Artt. 107-109, vorgegangen werden.

§ 2. Über die Gewährung der Dispens von der zweifach gleichlautenden Entscheidung in Ehenichtigkeitssachen oder auch über die Überweisung eines Verfahrens zur Entscheidung vor dem Gericht der Römischen Rota kann jedoch ausschließlich im Kongress entschieden werden.

§ 3. Wenn das Gnadenmittel der Wiedervorlage beantragt wird, wird die Sache dem Kongress vorgelegt.

§ 4. In der Ausführung dieser Angelegenheiten ist darüber zu entscheiden, ob es einen gerechten und vernünftigen Grund gibt, der den Umständen des Falles und der Schwere des Gesetzes Rechnung trägt; von denjenigen Gesetzen aber, die den Gerichtsprozess wesentlich begründen, kann nicht dispensiert werden.

Art. 116

§ 1. Wenn die Gnadenbitte, die einzig und allein vom Papst gewährt werden kann, nicht von vornherein abzuweisen ist, soll im Kongress, unbeschadet der Artt. 106 § 1 und 109, Folgendes erwogen werden: Soll Seiner Heiligkeit zur Gnadengewährung geraten werden? (An SS.mo consulendum sit pro gratia.)

§ 2. Falls die Entscheidung negativ ausfällt, soll die Apostolische Signatur dies denen mitteilen, die es betrifft.

Art. 117

Die Handlungsweise nach Art. 106 § 1 soll auch angewandt werden bei der Genehmigung von Errichtungsdekreten von interdiözesanen Gerichten und von Berufungsgerichten, wenn die Genehmigung bezüglich der Designation dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist.

Kapitel V: Nichtigerklärung der Ehe

Art. 118

Wenn die Apostolische Signatur über Ehenichtigkeitserklärungen in Fällen befindet, die keine sorgfältigere Untersuchung oder auch Nachforschung erfordern, wird das Verfahren nach Erhalt der Stellungnahme des Bandverteidigers und des Votums des Kirchenanwalts dem Kongress vorgelegt.

Kapitel VI: Vollstreckungsdekrete zum Zwecke der Erlangung bürgerlicher Wirkungen

Art. 119

§ 1. Dem Sekretär steht es zu, auf Antrag dessen, der betroffen ist, ein Dekret zu erlassen, auf dass die Vollstreckungsurteile in Ehenichtigkeitssachen in den Staaten zivilrechtliche Wirkungen erlangen, die diesbezüglich einen Vertrag mit dem Heiligen Stuhl abgeschlossen haben.

§ 2. Wenn zur Sache ein Zweifel entsteht, geht man gemäß Art. 106 § 1 vor, unbeschadet der Artt. 107-109.

§ 3. Bei anhängiger Anfechtung vor dem zuständigen Gericht gegen jene Entscheidungen wird üblicherweise kein Vollstreckungsdekret erteilt.

Art. 120

§ 1. Gegen das Vollstreckungsdekret gibt es keine Anfechtung.

§ 2. Dem Präfekten obliegt es, unbeschadet des Art. 109 und nach Anhörung des Bandverteidigers, des Kirchenanwalts und des Sekretärs, dasselbe Dekret aus schwerwiegendem Grund von Amts wegen auszusetzen oder zurückzuziehen.

Art. 121

In Verfahren über die Auflösung des Bandes einer gültigen und nicht vollzogenen Ehe geht man auf analoge Weise vor.

TITEL VI

Anzuwendendes Recht

Art. 122

Hinsichtlich dessen, was in dieser Lex Propria nicht vorgesehen ist, werden die kodikarischen Prozessnormen, insoweit sie angewandt werden können, eingehalten, auch unter Berücksichtigung der kanonischen Tradition und der Praxis der Apostolischen Signatur.

Dies also bestätigen, bestimmen und ordnen Wir kraft unserer Autorität an, wobei jedwede entgegenstehende Vorschrift unwirksam bleibt.

Gegeben zu Rom bei St. Peter, am einundzwanzigsten Tag des Monats Juni, im Jahre des Herrn 2008, dem vierten Jahr unseres Pontifikates.

PAPST BENEDIKT XVI.



Copyright © Dicastero per la Comunicazione - Libreria Editrice Vaticana