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APOSTOLISCHE KONSTITUTION
PASTOR BONUS
ÜBER DIE RÖMISCHE KURIE

PAPST JOHANNES PAUL II.
DIENER DER DIENER GOTTES
ZUM EWIGEN ANGEDENKEN

 


INHALT

Einleitung

I.
ALLGEMEINE NORMEN

Der Begriff Römische Kurie (Art.1)
Die Struktur der Dikasterien (Art. 2-10)
Vorgehensweise (Art. 11-21)
Versammlung der Kardinäle (Art. 22-23)
Kardinalsrat zur Beratung der organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Apostolischen Stuhls (Art. 24-25)
Beziehungen zu den Teilkirchen (Art. 26-27)
«Ad-Limina»-Besuche (Art. 28-32)
Der pastorale Charakter ihrer Tätigkeit (Art. 33-35)
Das zentrale Arbeitsbüro (Art. 36)
Die Ordnungen (Art. 37-38)

II.
STAATSSEKRETARIAT

Erste Sektion (Art. 41-44)
Zweite Sektion (Art. 45-47)  

III.
KONGREGATIONEN

Kongregation für die Glaubenslehre (Art. 48-55)
Kongregation für die Orientalischen Kirchen (Art. 56-61)
Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung (Art. 62-70) 
Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse (Art. 71-74)
Kongregation für die Bischöfe (Art. 75-82)
Päpstliche Kommission für Lateinamerika (Art. 83-84)
Kongregation für die Evangelisierung der Völker (Art. 85-92)
Kongregation für den Klerus (Art. 93-104)
Päpstliche Kommission für die Kulturgüter der Kirche (Art. 99-104)
Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens (Art.105-111)
Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Seminare und Studieneinrichtungen) (Art. 112-116)

IV. 
GERICHTSHÖFE



Apostolische Pönitentiarie (Art. 117-120)
Oberster Gerichtshof der Apostolischen Signatur (Art. 121-125)
Gericht der Römischen Rota (Art. 126-130)

V.
PÄPSTLICHE RÄTE

Päpstlicher Rat für die Laien (Art.131-134)
Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen (Art.135-138)
Päpstlicher Rat für die Familie (Art. 139-141)
Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden (Art. 142-144)
Päpstlicher Rat „Cor unum“ (Art. 145-148)
Päpstlicher Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs (Art. 149-151)
Päpstlicher Rat für die Pastoral im Krankendienst (Art. 152-153)
Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten (Art. 154-158)
Päpstlicher Rat für den interreligiösen Dialog (Art. 159-162)
Päpstlicher Rat für den Dialog mit den nicht Glaubenden (Art. 163-165)
Päpstlicher Rat für die Kultur (Art. 166-168)
Päpstlicher Rat für die sozialen Kommunikationsmittel (Art.169-170)

VI. 
ÄMTER


Apostolische Kammer (Art. 171)
Verwaltung der Güter des Apostolischen Stuhls (Art. 172-175)
Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls (Art. 176-179) 

VII. 
WEITERE EINRICHTUNGEN DER RÖMISCHEN KURIE 


Präfektur des Päpstlichen Hauses (Art. 180-181)
Amt für die liturgischen Feiern des Papstes (Art. 182) 

VIII. 
DIE ANWÄLTE

(Art. 183-185)

IX.
EINRICHTUNGEN, DIE MIT DEM HL.STUHL VERBUNDEN SIND

(Art. 186-193)

 

ANHANG I
[Italienisch]

Die pastorale Bedeutung des «Ad-Limina»-Besuches, davon Art. 28-32
 

ANHANG II
[Latein]

Die Mitarbeiter des Hl. Stuhls als Bestandteile einer Arbeitsgemeinschaft, davon Art.33-36  

 

Komplettes Dokument 


1. Der Gute Hirte, der Herr Jesus Christus (vgl. Joh 10,11.14) hat die Sendung, Menschen in allen Völkern zu Jüngern zu machen und jeder Kreatur das Evangelium zu verkünden, den Bischöfen als Nachfolgern der Apostel und in besonderer Weise dem Bischof von Rom als dem Nachfolger des Petrus in der Weise aufgetragen, daß dadurch die Kirche, das Volk Gottes, begründet wird und daß die Aufgabe der Hirten dieses Volkes ein wahrhafter Dienst ist, der „in der Heiligen Schrift bezeichnenderweise mit dem Wort ,Diakonia’, d.h. Dienst benannt wird.“

Dieser Dienst oder diese Diakonia zielt vor allem darauf ab, daß im gesamten Organismus der Kirche immer mehr die Communio eingepflanzt werde, Geltung habe und fortfahre, ihre wunderbaren Früchte zu bringen. Tatsächlich drückt sich ja, wie das II. Vatikanische Konzil in umfassender Weise gelehrt hat, das Geheimnis der Kirche, vom Heiligen Geist auf angenehmste Weise eingerichtet, in vielfältigen Weisen dieser Communio aus: tatsächlich führt der Geist „die Kirche in alle Wahrheit ein (vgl. Joh 16,13), eint sie in Gemeinschaft und Dienstleistung, bereitet und lenkt sie durch die verschiedenen hierarchischen und charismatischen Gaben ... erneut sie immerfort und geleitet sie zur vollkommenen Vereinigung mit ihrem Bräutigam.“ Deshalb werden, wie dasselbe Konzil bekräftigt, „jene der Gemeinschaft der Kirche voll eingegliedert, die, im Besitze des Geistes Christi, ihre ganze Ordnung und alle in ihr eingerichteten Heilsmittel annehmen und in ihrem sichtbaren Verband mit Christus, der sie durch den Papst und die Bischöfe leitet, verbunden sind, und dies durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und der kirchlichen Leitung und Gemeinschaft.“

Den Begriff dieser Communio haben nicht nur die Dokumente des II. Vatikanischen Konzils und in besonderer Weise die Dogmatische Konstitution über die Kirche in umfassender Weise dargelegt, sondern ihm haben auch die Synodenväter ihre Aufmerksamkeit geschenkt, die im Jahre 1985 und gleichfalls zwei Jahre später die Generalversammlungen der Bischofssynode gefeiert haben: in dieser Definition der Kirche verbinden sich sowohl das Geheimnis der Kirche selbst als auch die Stände des messianischen Gottesvolkes als auch die hierarchische Verfassung der Kirche. Um das alles mit einem zusammenfassenden Begriff zu beschreiben und unter Verwendung der Worte jener genannten Konstitution ist die Kirche „in Christus gleichsam das Sakrament, das heißt Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit.“ Deshalb ist diese heilige Communio in der ganzen Kirche Christi lebendig, „die – wie unser Vorgänger Paul VI. zutreffend geschrieben hat – in den verschiedenen christlichen Gemeinschaften, nämlich den Ortskirchen, die über den ganzen Erdkreis verstreut sind, lebt und tätig ist.“

2. Auf der Grundlage dieser Communio, welche die Universalkirche gleichsam zusammenhält, erklärt sich auch die hierarchische Verfassung dieser Kirche und wird zu ihrer Wirksamkeit geführt: sie ist vom Herrn selbst zugleich mit kollegialer als auch primatialer Natur ausgestattet worden, als er „die Apostel nach Art eines Kollegiums oder eines festen Kreises einsetzte, an dessen Spitze er den aus ihrer Mitte erwählten Petrus gestellt hat.“ Hier handelt es sich vor allem um jene besondere Art und Weise, auf welche die Hirten der Kirche am dreifachen Dienst Christi teilhaben, nämlich am Dienst des Lehrens, des Heiligens und des Leitens: wie das nämlich die Apostel gemeinsam mit Petrus getan haben, so tun das in nicht unähnlicher Weise die Bischöfe gemeinsam mit dem Bischof von Rom. Um noch einmal die Worte des II. Vatikanischen Konzils zu gebrauchen, haben „die Bischöfe also das Dienstamt in der Gemeinschaft zusammen mit ihren Helfern, den Priestern und den Diakonen, übernommen. An Gottes Stelle stehen sie der Herde vor, deren Hirten sie sind, als Lehrer in der Unterweisung, als Priester im heiligen Kult, als Diener in der Leitung. Wie aber das Amt fortdauern sollte, das vom Herrn ausschließlich dem Petrus, dem ersten der Apostel, übertragen wurde und auf seine Nachfolger übergehen sollte, so dauert auch das Amt der Apostel, die Kirche zu weiden, fort und muß von der heiligen Ordnung der Bischöfe immerdar ausgeübt werden.“ So geschieht es, daß „dieses Kollegium“ – der mit dem Papst verbundenen Bischöfe nämlich – „insofern es aus vielen zusammengesetzt ist, die Vielfalt und Universalität des Gottesvolkes, insofern es unter einem Haupt versammelt ist, die Einheit der Herde Christi“ darstellt.

Die Vollmacht der Bischöfe aber und ihre Autorität haben den Charakter der Diakonia, entsprechend dem Vorbild Jesu Christi selbst, der „nicht gekommen ist, um sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen und sein Leben hinzugeben als Lösegeld für viele“ (Mk 10, 45). Die Vollmacht, die in der Kirche vorhanden ist, muß also vornehmlich nach dem Maß des Dienens sowohl verstanden als auch ausgeübt werden, so daß die Autorität dieser Art sich vor allem eines pastoralen Charakters erfreut.

Dies betrifft die einzelnen Bischöfe in ihrer jeweiligen Teilkirche; und um so mehr betrifft es den Bischof von Rom, dem es obliegt, den Petrusdienst zum Wohl und zum Nutzen der Universalkirche auszuüben: Die Römische Kirche nämlich steht „der weltweiten Versammlung der Liebe“ vor, und folglich dient sie der Liebe. Daraus vornehmlich sind jene ehrwürdigen Worte „Diener der Diener Gottes“ hervorgegangen, mit denen der Nachfolger des Petrus benannt und beschrieben wird.

Aus diesem Grunde trägt der Papst stets auch gewissenhaft Sorge um die Angelegenheiten der Teilkirchen, die ihm von den Bischöfen unterbreitet werden oder deren Kenntnis er auf andere Weise erlangt hat, damit er, nachdem er eine vollere Erkenntnis bezüglich dieser Dinge erlangt hat, kraft seines Amtes, das heißt als Stellvertreter Christi und als Hirte der gesamten Kirche, seine Brüder im Glauben stärken kann (vgl. Lk 22,32). Er ist nämlich davon überzeugt, daß die wechselseitige Communio zwischen den auf dem gesamten Erdkreis eingesetzten Bischöfen und dem Bischof von Rom im Bande der Einheit, der Liebe und des Friedens, den größten Vorteil für die Einheit des Glaubens und der Disziplin bringt, die in der gesamten Kirche zu fördern und zu schützen sind.

3. Nach diesen Vorbemerkungen besteht die so verstandene Diakonia, die dem Petrus und seinen Nachfolgern eigen ist, darin, daß sie notwendigerweise bezogen wird auf die Diakonia der übrigen Apostel und deren Nachfolger, die einzig darauf hin zielt, die Kirche in dieser Welt aufzubauen.

Diese notwendige Beziehung und Verbindung des Petrusamtes zum Dienst und Amt der übrigen Apostel machte seit alters her irgendein Zeichen erforderlich und muß es auch fordern, das nicht nur nach Art eines Symbols, sondern auch tatsächlich bestand. Von dieser Notwendigkeit hatten unsere Vorgänger, von der Last der apostolischen Tätigkeit betroffen, eine klare und präzise Vorstellung, wie beispielsweise die Worte Innozenz III. bestätigen, die er im Jahre 1198 an die Bischöfe und Prälaten von Gallien richtete, als er ihnen einen seiner Legaten sandte: „Weil uns die Fülle der kirchlichen Vollmacht, die uns vom Herrn übertragen wurde, zu Schuldnern aller Christgläubigen gemacht hat, können wir doch nicht den Zustand und die Ordnung des menschlichen Lebens vervielfältigen ... Weil nämlich das Gesetz des menschlichen Lebens das nicht erlaubt, können wir auch nicht in eigener Person die Last aller Sorgen tragen, sondern wir sind bemüht, das mit Hilfe unserer Brüder auszuüben, die Glieder unseres Leibes sind, was wir viel lieber persönlich erledigen würden, wenn es die Zweckmäßigkeit der Kirche erlaubte.“

Von hier aus wird die Natur jener Einrichtung gesehen und verstanden, deren sich der Nachfolger des Petrus zur Ausübung seiner eigenen Sendung zum Wohl der Universalkirche bedient hat, wie auch die Handlungsweise, mit der er dieser Einrichtung Aufgaben übertragen hat, um sie zum Erfolg zu führen: von der Römischen Kurie sprechen wir, die sich seit alters her bemüht, bei der Ausübung des Petrusdienstes Hilfe zu leisten.

Damit nämlich jene fruchtbare Communio, von der wir sprachen, immer kräftiger würde und immer bessere Früchte hervorbrächte, ist die Römische Kurie zu dem Zweck entstanden, daß sie den Dienst des Hirten der Kirche immer wirksamer macht, der dem Petrus und seinen Nachfolgern von Christus selbst übertragen wurde, und der im Lauf der Zeit zu immer größeren Dimensionen herangewachsen ist. So räumte nämlich schon unser Vorgänger Sixtus V. in der Apostolischen Konstitution Immensa aeterni Dei ein: „Der Papst, den Christus der Herr als sichtbares Haupt seines Leibes, nämlich der Kirche, eingesetzt hat, und der nach seinem Willen die Sorgen aller Kirchen tragen sollte, ruft und schart in dieser großen Verantwortung viele Mitarbeiter um sich ... damit er, nachdem er die ungeheure Fülle der Sorgen und Geschäfte unter diese (die Kardinäle) und die übrigen Mitarbeiter der Römischen Kurie aufgeteilt hat und er selbst den Schlüssel dieser so großen Vollmacht in Händen hält, mit Hilfe der göttlichen Gnade darunter nicht zusammenbreche.“

4. Tatsächlich bedienten sich, um einige geschichtliche Gesichtspunkte aufzuzeigen, die Päpste schon seit frühesten Zeiten zur Ausübung ihres Dienstes zum Wohl der gesamten Kirche einzelner Männer wie auch einiger Einrichtungen, die aus der Römischen Kirche ausgewählt wurden, derselben Kirche, die von unserem Vorgänger Gregor dem Großen als die Kirche des seligen Apostels Petrus bezeichnet wurde.

Zuerst bedienten sie sich nämlich der Hilfe von Priestern und Diakonen, die dieser Kirche angehörten, die entweder das Amt eines Legaten ausübten oder bei unterschiedlichen Aufgaben tätig waren oder die Päpste bei Ökumenischen Konzilien vertraten.

Wenn aber Dinge von besonderer Bedeutung zu behandeln waren, riefen die Päpste Synoden oder römische Konzilien zu Hilfe, zu denen Bischöfe, die in der römischen Kirchenprovinz ihren Dienst ausübten, zusammengerufen wurden; diese aber behandelten nicht nur Fragen der Lehre oder des Lehramtes, sondern nahmen auch die Funktion von Gerichten wahr, bei denen die Angelegenheiten der Bischöfe entschieden wurden, die dem Papst vorgetragen worden waren.

Seit der Zeit aber, als die Kardinäle begannen, eine besondere Bedeutung in der Römischen Kirche anzunehmen, besonders bei der Wahl des Papstes, die ihnen seit dem Jahr 1059 vorbehalten ist, haben sich die Päpste immer mehr der Mitarbeit der Kardinäle bedient, so daß die Aufgabe der Römischen Synoden oder Konzilien schrittweise an Bedeutung verlor, bis diese vollständig aufhörten.

Von daher kommt es, daß, vor allem seit dem XIV. Jahrhundert, der Papst alle Angelegenheiten der Kirche gemeinsam mit den Kardinälen behandelte, die im Konsistorium versammelt waren. So kam es, daß den nicht ständigen Einrichtungen wie den Konzilien oder Römischen Synoden etwas anderes, Beständiges nachfolgte, das dem Papst dauernd zur Verfügung stand.

Unser Vorgänger Sixtus V. gab durch die schon erwähnte Apostolische Konstitution Immensa aeterni Dei vom 22. Januar 1588, dem Jahr 1587 seit der Menschwerdung unseres Herrn Jesus Christus, der Römischen Kurie ihr formales Gefüge, indem er ein Gesamt von 15 Dikasterien einrichtete, mit dem Ziel, daß das eine Kardinalskollegium durch mehrere Kollegien ersetzt werden sollte, die aus einigen Kardinälen bestanden, deren Vollmacht aber auf ein bestimmtes Gebiet und eine bestimmte Materie begrenzt sein sollte; von daher konnten sich die Päpste der Hilfe dieser kollegialen Räte bestens bedienen. Seit dieser Zeit sind die Konsistorien gegenüber ihrer ursprünglichen Aufgabe und Bedeutung sehr viel weniger wichtig geworden.

Mit dem Wechsel der Jahrhunderte und der geschichtlichen Umstände und mit den Veränderungen der sachlichen Gegebenheiten wurden einige Anpassungen und Veränderungen vorgenommen, vor allem als im 19. Jahrhundert Kardinalskommissionen eingerichtet wurden, deren Aufgabe es war, neben den übrigen Dikasterien der Römischen Kurie dem Papst zur Seite zu stehen. Schließlich ist durch die Anstrengungen und auf Geheiß unseres Vorgängers, des hl. Pius X., die Apostolische Konstitution Sapienti consilio herausgegeben worden, und zwar am 29. Juni 1908, in der er, auch unter der Rücksicht, daß die kirchlichen Gesetze im Codex Iuris Canonici zusammengefaßt werden sollten, schrieb: „Es erschien als sehr angebracht, bei der Römischen Kurie den Anfang zu machen, damit diese, in geeigneter und in für alle verständlicher Form geordnet, dem Papst und der Kirche ihre Hilfe leichter und ihren Beistand vollkommener gewähren könne.“ Die hervorragenden Ergebnisse dieser Reform waren: Die heilige Römische Rota, die im Jahr 1870 aufgehoben worden war, wurde dadurch wieder eingerichtet, damit sie die gerichtlichen Angelegenheiten behandle, während die Kongregationen, nach dem Verlust der gerichtlichen Kompetenzen, ausschließlich zu Verwaltungsorganen wurden. Außerdem wurde der Grundsatz eingeführt, daß sich die Kongregationen ihres eigenen, unübertragbaren Rechts erfreuen sollten, das bedeutet, daß die einzelnen Angelegenheiten von ihrem jeweils zuständigen Dikasterium und nicht von mehreren zugleich behandelt werden sollten.

Diese Reform von Pius X. wurde später im Codex Iuris Canonici, der von unserem Vorgänger Benedikt XV. im Jahre 1917 promulgiert wurde, bekräftigt und vervollständigt, und blieb praktisch unverändert bis zum Jahre 1967, nicht lange nach dem Abschluß des II. Vatikanischen Konzils, während dessen die Kirche ihr eigenes Geheimnis tiefer erforschte und die Leitlinien ihrer eigenen Sendung mit größerem Engagement entwarf.

5. Die auf diese Weise vermehrte Erkenntnis der Kirche über sich selbst mußte von sich aus zu einer neuen Angleichung der Römischen Kurie führen, die unserer Zeit entsprach. Auch wenn die Väter des hochheiligen Konzils anerkannt haben, daß sie bislang dem Papst sowie den Hirten der Kirche sehr wertvolle Hilfe geleistet haben, so wünschten sie doch zugleich, daß die Dikasterien der Römischen Kurie einer neuen Ordnung unterworfen werden sollten, die den Erfordernissen der Zeit sowie der einzelnen Regionen und Riten besser entsprechen könnte. In Entsprechung zu diesen Wünschen des Konzils hat unser Vorgänger Paul VI. umgehend die Neuordnung der Kurie verwirklicht und zwar mit der Veröffentlichung der Apostolischen Konstitution Regimini Ecclesiae universae vom 15. August 1967.

Tatsächlich hat jener Papst mit dieser Konstitution die Struktur der Römischen Kurie, ihre Zuständigkeit und die Vorgehensweise ihrer bereits bestehenden Dikasterien sehr genau bestimmt, er hat neue errichtet, deren Aufgabe es sein sollte, bestimmte pastorale Initiativen in der Kirche zu fördern, während die übrigen fortfuhren, ihren Aufgaben der Jurisdiktion und der Leitung zu obliegen; so ist es dazu gekommen, daß die Zusammensetzung der Kurie das vielfältige Bild der Universalkirche deutlicher wiedergab. Unter anderem berief er Diözesanbischöfe in die Kurie, und zugleich sorgte er für die interne Zusammenarbeit der Dikasterien durch periodisch stattfindende Versammlungen der leitenden Kardinäle, um auf diese Weise gemeinsame Probleme in gegenseitiger Beratung zu lösen. Er führte die zweite Sektion beim Gerichtshof der Apostolischen Signatur ein, um so die höchsten und grundlegenden Rechte der Gläubigen wirkungsvoller zu schützen.

Weil er freilich sehr wohl wußte, daß die Reform einer so alten Einrichtung eines vertieften Studiums bedurfte, ordnete derselbe Papst an, daß nach Ablauf von fünf Jahren seit der Promulgation der Konstitution die erneuerte Ordnung der Kurie vertieft erwogen und zugleich geprüft werden sollte, ob sie wirklich mit den Wünschen des II. Vatikanischen Konzils übereinstimmte und den Bedürfnissen des christlichen Volkes und der weltlichen Gesellschaft entsprach, und auch, um eine geeignetere Form zu finden, soweit dies erforderlich war. Um diesen Auftrag zu erfüllen, wurde eine Kommission, das heißt eine besondere Körperschaft von Prälaten unter dem Vorsitz eines Kardinals bestimmt, die ihrer Aufgabe bis zum Tod dieses Papstes aktiv nachging.

6. Nachdem wir durch den unergründlichen Ratschluß der Vorsehung in das Amt gerufen wurden, die Universalkirche zu weiden, haben wir uns seit Beginn des Pontifikats darum bemüht, in dieser so schwerwiegenden Angelegenheit nicht nur die Meinung der Dikasterien zu erforschen, sondern auch das Urteil des gesamten Kardinalskollegiums zu erbitten. Die Kardinäle widmeten sich dieser Frage bei zwei allgemeinen Konsistorien, zu denen sie zusammenkamen, und gaben ihren Rat ab hinsichtlich des Weges und der Methode, die bei der Ordnung der Römischen Kurie beachtet werden sollten. Die Kardinäle nämlich sind mit dem Dienst des Bischofs von Rom durch ein sehr enges und besonderes Band verbunden, und „sie stehen dem Papst zur Seite, und zwar entweder durch kollegiales Handeln, wenn sie zur Behandlung wichtigerer Fragen zusammengerufen werden, oder als einzelne in Ausübung verschiedener Ämter, womit sie ihm ... vornehmlich in der täglichen Sorge für die Gesamtkirche Hilfe leisten“ : diese waren daher als erste in einer so bedeutenden Angelegenheit zu fragen.

Die sehr breit angelegte Erhebung von Meinungen bei den Dikasterien der Römischen Kurie, die wir oben erwähnt haben, wurde, wie es recht war, durchgeführt. Die Frucht dieser allgemeinen Beratung war das Schema des Spezialgesetzes über die Römische Kurie, an dessen Vorbereitung eine Kommission aus Prälaten unter dem Vorsitz eines Kardinals beinahe zwei Jahre arbeitete; dieses wurde den einzelnen Kardinälen, den Patriarchen der Orientalischen Kirchen, den Bischofskonferenzen über ihre Vorsitzenden und den Dikasterien der Römischen Kurie zur Prüfung vorgelegt und ist in der Plenarversammlung der Kardinäle im Jahre 1985 diskutiert worden. Was die Bischofskonferenzen anbelangt, war es erforderlich, daß wir uns über die Erfordernisse der Teilkirchen sowie über deren Erwartungen und Wünsche in dieser Sache, welche die Römische Kurie betrafen, durch eine wahrhaft weltweite Meinungsbildung Gewißheit verschafften; für dies alles, wie wir gut erinnern werden, bot die außerordentliche Bischofssynode, die im Jahre 1985 gefeiert wurde, eine außerordentlich gute Gelegenheit, wie wir bereits erwähnt haben.

Schließlich hat eine Kommission aus Kardinälen, die zu diesem Zweck eigens eingerichtet worden war, unter Beachtung der Beobachtungen und Anregungen aus den vorangegangenen vielfältigen Beratungen, und nachdem sie auch die Stellungnahme einiger Einzelpersonen erbeten hatte, das Spezialgesetz für die Römische Kurie erarbeitet, das dem neuen Codex Iuris Canonici in entsprechender Weise angepaßt ist.

Dieses Spezialgesetz wollen wir mit der hier vorliegenden Apostolischen Konstitution promulgieren, am Ende des vierten Jahrhunderts seit der bereits erwähnten Apostolischen Konstitution Sixtus V. Immensa aeterni Dei, und im achtzigsten Jahr seit der Apostolischen Konstitution Pius X. Sapienti consilio, nach Ablauf von zwanzig Jahren schließlich seit dem Inkrafttreten der Apostolischen Konstitution Pauls VI. Regimini Ecclesiae universae, mit welcher diese unsere Konstitution eng verbunden ist, weil beide, übereinstimmend in Geist und Absicht, in gewisser Weise ihren Ursprung aus dem II. Vatikanischen Konzil herleiten.

7. Diese Absicht und dieser Geist, die mit dem II. Vatikanischen Konzil übereinstimmen, stärken und bezeichnen die Aktivität der erneuerten Römischen Kurie. Dies freilich bekräftigt das Konzil mit folgenden Worten: „Zur Ausübung der höchsten, vollen und unmittelbaren Vollmacht über die Gesamtkirche bedient sich der Papst der Behörden der Römischen Kurie. Diese versehen folglich ihr Amt in seinem Namen und mit seiner Vollmacht zum Wohle der Kirchen und als Dienst, den sie den geweihten Hirten leisten.“

Es ist also offenkundig, daß der Dienst der Römischen Kurie, obgleich sie nicht zur eigentlichen, im göttlichen Recht gründenden Verfassung der Kirche gehört, dennoch einen wahrhaft kirchlichen Charakter hat, weil sie nämlich vom Hirten der Universalkirche ihre Existenz und ihre Zuständigkeit herleitet. Diese nämlich besteht und wirkt nur insofern, als sie sich auf das Petrusamt bezieht und in ihm gründet. Weil aber der Dienst des Petrus, gleichsam als „Diener der Diener Gottes“, sowohl gegenüber der Universalkirche als auch gegenüber den Bischöfen der ganzen Kirche ausgeübt wird, bezieht sich auch die Römische Kurie, die dem Nachfolger des Petrus dient, in gleicher Weise auf die Universalkirche und gleichermaßen darauf, den Bischöfen zu dienen.

Völlig klar erscheint daher, daß die vorrangige Eigenschaft aller sowie der einzelnen Dikasterien der Römischen Kurie ihr Dienstcharakter ist, wie die bereits erwähnten Worte aus dem Dekret Christus Dominus bestätigen, und vor allem dieser Ausdruck: „Der Papst bedient sich der Dikasterien der Römischen Kurie“. In deutlicher Weise wird mit diesen Worten nämlich der instrumentelle Charakter der Kurie ausgedrückt, und diese wird in gewisser Weise als ein Werkzeug in den Händen des Papstes beschrieben, so daß jene sich weder irgendeiner Gewalt noch Vollmacht erfreut außer jener, die sie von diesem höchsten Hirten empfängt. Jener Paul VI. nämlich hat schon zwei Jahre, bevor er das Dekret Christus Dominus promulgierte, also im Jahre 1963, die Römische Kurie beschrieben als ein Instrument der unmittelbaren Anhänglichkeit und des vollkommenen Gehorsams, dessen sich der Papst zur Erfüllung seiner universalen Sendung bedient. Diese Bezeichnung ist an verschiedenen Stellen der Apostolischen Konstitution Regimini Ecclesiae universae aufgegriffen worden.

Dieser dienende und instrumentelle Charakter scheint in geeignetster Weise die Natur dieser sehr wohlverdienten und verehrungswürdigen Einrichtung zu beschreiben und ihre Aktivität zu bezeichnen, die vollständig darin bestehen, daß sie dem Papst um so wirksamer und wirkungsvoller Hilfe leistet, als sie sich darum bemüht, immer mehr mit seinem Willen übereinzustimmen und diesem treu zu sein..

8. Über diesen Dienstcharakter hinaus wurde vom II. Vatikanischen Konzil der, wie wir sagen, Stellvertretungscharakter der Römischen Kurie stärker ins Licht gerückt, weil jene nämlich, wie wir schon gesagt haben, nicht aus eigenem Recht und nicht aus eigenem Antrieb handelt: sie übt nämlich die Vollmacht aus, die sie vom Papst empfangen hat, aufgrund der wesentlichen und ursprünglichen Beziehung, die sie zu ihm hat, und weil das Eigentümliche dieser Vollmacht darin besteht, daß sie ihre Handlungsanstrengungen immer mit dem Willen dessen verbindet, von dem sie ihren Ursprung hat, und mit der Zielrichtung, daß sie sich als treue Interpretin seines Willens in Übereinstimmung, ja sogar in Gleichheit mit ihm zeigt und erweist, zum Wohl der Kirche und zum Dienst an den Bischöfen. Aus diesem Charakter schöpft die Römische Kurie ihre Kraft und Stärke, aber sie findet darin auch in gleicher Weise die Grenzen ihres Tuns und einen Verhaltenskodex.

Die Fülle dieser Vollmacht hat ihren Sitz im Haupt, das heißt in der Person des Stellvertreters Christi selbst, der davon den Dikasterien der Kurie zuteilt gemäß der Zuständigkeit und dem Handlungsfeld der einzelnen. Weil sich aber der Petrusdienst des Papstes, wie wir gesagt haben, aufgrund seiner eigenen Natur auf den Dienst des Kollegiums seiner Brüder, der Bischöfe, bezieht, und zugleich danach trachtet, daß die Universalkirche ebenso wie die einzelnen Partikularkirchen aufgebaut, gekräftigt und ausgeweitet werden, bezieht sich die Diakonia der Kurie, deren sich jener zur Ausübung seines Amtes bedient, notwendig und in gleicher Weise auf den persönlichen Dienst der Bischöfe, sei es als Mitglieder des Bischofskollegiums, sei es als Hirten der Teilkirchen.

Aus diesem Grunde ist es nicht nur undenkbar, daß die Römische Kurie die persönlichen Beziehungen und Kontakte zwischen den Bischöfen und dem Papst in gewisser Weise wie eine Trennwand behindere oder beeinflusse, sondern im Gegenteil ist sie und muß sie immer mehr Dienerin der Gemeinschaft und der Teilhabe an den Anliegen sein.

9. Aufgrund ihrer Diakonia, die mit dem Petrusdienst verbunden ist, ist zu folgern, daß die Römische Kurie sowohl mit den Bischöfen des gesamten Erdkreises aufs engste verbunden ist, und daß auch dieselben Hirten und ihre Kirchen die ersten und vorrangigen Nutznießer der Tätigkeit der Kurie sind. Dies findet seine Bestätigung in der Zusammensetzung der Kurie.

Tatsächlich setzt sich die Kurie aus allen Kardinälen zusammen, die aufgrund ihrer eigenen Bezeichnung zur Römischen Kirche gehören, und die dem Papst bei der Leitung der Universalkirche am nächsten helfend zur Seite stehen, und die darüber hinaus alle, sei es zu ordentlichen, sei es zu außerordentlichen Konsistorien zusammengerufen werden, wenn das aufgrund von dringenderen Angelegenheiten und deren Behandlung sinnvoll erscheint; auf diese Weise geschieht es also, daß sie, welche die Bedürfnisse des ganzen Gottesvolkes umfassender kennen, fortfahren, für das Wohl der Universalkirche zu sorgen.

Dazu kommt, daß die meisten Leiter der einzelnen Dikasterien Bischöfe sind und sich der bischöflichen Gnade erfreuen, und so zu dem einen Bischofskollegium gehören, und von daher auch zur selben Sorge für die Universalkirche angehalten sind, durch die alle Bischöfe, in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Papst als ihrem Haupt, verbunden sind.

Darüber hinaus sind unter die Mitglieder der Dikasterien einige Diözesanbischöfe berufen worden, „damit sie die Ansichten, Wünsche und Anliegen aller Kirchen dem Papst ausführlicher unterbreiten können.“ So wird durch die Römische Kurie die kollegiale Zuneigung, die zwischen den Bischöfen und ihrem Haupt herrscht, zur konkreten Anwendung gebracht, und zugleich auf den ganzen mystischen Leib ausgedehnt, „der ja auch der Leib der Kirchen ist.“

Eine solche kollegiale Zuneigung wird auch zwischen den verschiedenen Dikasterien gepflegt. Alle Kardinäle nämlich, die Vorsteher von Dikasterien sind, oder ihre Vertreter, kommen zu bestimmten Zeiten gemeinsam zusammen, wenn besondere Fragen zu behandeln sind, damit sie durch gemeinsame Beratung über die wichtigeren Fragen informiert werden und zu deren Lösung ihre gegenseitige Hilfe beitragen und auf diese Weise dafür sorgen, daß eine Einheit des Handelns und des Denkens in der Römischen Kurie bewahrt werde.

Über diese mit der bischöflichen Vollmacht begabten Männer hinaus sind für die Tätigkeit der Dikasterien sehr viele Mitarbeiter erforderlich, die mit ihrer Arbeit, nicht selten im Verborgenen und weder leicht noch einfach, dem Petrusamt dienen und helfen.

So werden nämlich in die Römische Kurie sowohl Diözesanpriester aus dem gesamten Erdkreis berufen, die mit den Bischöfen durch die Teilhabe am priesterlichen Dienst eng verbunden sind; ebenso Ordensangehörige, von denen die meisten Priester sind, aber auch Ordensfrauen, die in unterschiedlicher Weise ihr Leben den evangelischen Räten angleichen, um das Wohl der Kirche zu mehren und um ein einzigartiges Zeugnis für Christus vor der Welt abzulegen; ferner Laien, Männer und Frauen, die ihr eigenes Apostolat aufgrund von Taufe und Firmung ausüben. Diese vereinten Kräfte sorgen dafür, daß alle Stände der Kirche dem Papst, eng verbunden mit seinem Dienst, dabei helfen, daß der pastorale Dienst der Römischen Kurie bei seiner Ausübung immer wirkungsvoller werde. Von daher leuchtet es auch ein, daß dieser Dienst aller Stände der Kirche in der weltlichen Gesellschaft nichts vergleichbares findet, und daß deren Arbeit im Geist des wirklichen Dienens geleistet werden muß, in der Nachfolge und Nachahmung der Diakonie Christi selbst.

10. Von daher scheint deutlich auf, daß der Dienst der Römischen Kurie, sei es, daß er für sich selbst betrachtet wird, sei es wegen seiner Beziehungen zu den Bischöfen der Universalkirche, sei es wegen der Ziele, die sie verfolgt und wegen der einträchtigen Zuneigung in Liebe, nach der sie sich richten muß, sich in gewisser Weise durch einen kollegialen Charakter auszeichnet, auch wenn die Kurie selbst in keiner Weise mit irgendeiner Art von Kollegium verglichen werden kann; dieser Charakter befähigt sie zum Dienst am Bischofskollegium und versieht sie mit den Mitteln, die dafür geeignet sind. Noch viel mehr, sie bringt auch die Besorgnis der Bischöfe um die Universalkirche zum Ausdruck, insofern die Bischöfe an dieser Sorge und Besorgnis „mit Petrus und unter Petrus“ teilhaben.

Dies freilich wird auf höchste Weise deutlich und nimmt eine symbolische Kraft an, wenn die Bischöfe, wie wir weiter oben schon gesagt haben, berufen werden, um in einzelnen Dikasterien mitzuarbeiten. Darüber hinaus bleibt allen sowie den einzelnen Bischöfen das Recht und die Pflicht, den Nachfolger des seligen Petrus unmittelbar anzugehen, insbesondere bei den Besuchen an den Gräbern der Apostel.

Diese Besuche nehmen aufgrund der oben dargelegten ekklesiologischen und pastoralen Grundsätze eine eigene und ganz besondere Bedeutung an. Sie bieten nämlich vor allem eine Gelegenheit von hervorragender Bedeutung und stellen so etwas wie den Mittelpunkt jenes höchsten Dienstes dar, der dem Papst aufgetragen ist: bei dieser Gelegenheit nämlich trifft sich der Hirte der Universalkirche mit den Hirten der Teilkirchen und tauscht sich mit ihnen aus, wenn sie zu ihm kommen, um in ihm Kephas zu sehen (vgl. Gal 1,18), die vor ihm und in privater Form mit ihm die Angelegenheiten ihrer Diözesen behandeln und so gemeinsam mit ihm an der Sorge für alle Kirchen teilnehmen (vgl. 2 Kor 11,28). Aus diesem Grund werden durch die Ad-limina-Besuche die Communio und die Einheit im inneren Leben der Kirche in ganz besonderer Weise gefördert.

Diese geben darüber hinaus den Bischöfen die Möglichkeit und die Gelegenheit, daß sie mit den zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie sowohl solche Studien bedenken und erforschen, die sich auf die Lehre und die pastorale Tätigkeit beziehen, als auch Initiativen des Apostolats wie auch Schwierigkeiten zu besprechen, die sich der ihnen aufgetragenen Sendung, für das ewige Heil zu sorgen, entgegenstellen.

11. Da sich also die Tätigkeit der Römischen Kurie, die mit dem Petrusamt verbunden und in ihm begründet ist, dem Wohl sowohl der Universalkirche als auch dem der Teilkirchen widmet, ist sie vor allem dazu berufen, jenen Dienst an der Einheit zu erfüllen, der dem Papst in einzigartiger Weise aufgetragen ist, insofern er von Gott als dauerhaftes und sichtbares Fundament der Kirche eingesetzt ist. Deshalb ist die Einheit in der Kirche ein wertvoller Schatz, der bewahrt, verteidigt, geschützt, gefördert und ständig verwirklicht werden muß, unter eifriger Mithilfe von allen, besonders aber von jenen, die ihrerseits in ihren Teilkirchen das sichtbare Prinzip und Fundament der Einheit sind.

Die Mitarbeit also, welche die Römische Kurie für den Papst leistet, stützt sich auf diesen Dienst an der Einheit: diese ist vor allem Einheit im Glauben, welche sich nach dem heiligen Glaubensgut richtet und darauf aufbaut, deren erster Wächter und Verteidiger der Nachfolger des Petrus ist und auf die hin ihm der höchste Dienst übertragen wurde, die Brüder zu stärken. Sie ist zugleich Einheit in der Ordnung, wobei es sich um die allgemeine Ordnung der Kirche handelt, die in einem Gefüge von Gesetzen und Sitten besteht, das die grundlegende Verfassung der Kirche bildet und die Heilsmittel sowie deren rechte Verwaltung sicherstellt, in Einklang mit dem geordneten Gefüge des Volkes Gottes.

Dieselbe Einheit, welche die Leitung der Universalkirche seit jeher zu verteidigen trachtet gegenüber den verschiedenen Weisen des Seins und des Handelns, die aus der Verschiedenheit der Personen und der Kulturen entstehen, ohne jedoch der unerschöpflichen Vielfalt der Gaben Schaden zufügen zu wollen, welche der Heilige Geist ausgießt, wird ständig bereichert, solange daraus nicht Versuche entstehen, sich gleichsam wie in einer Flucht vom Mittelpunkt zu trennen, sondern wenn im Gegenteil alles in der vertieften Ordnung der einen Kirche zusammenfließt. Unser Vorgänger Johannes Paul I. hat diesen Grundsatz in vorzüglicher Weise erwähnt, als er in einer Ansprache an die Kardinäle über die Einrichtungen der Römischen Kurie folgendes bekräftigte: diese „bieten dem Stellvertreter Christi die Möglichkeit, daß dieser den apostolischen Dienst, den er der Universalkirche schuldet, sicher und bestimmt leisten kann, und deshalb stellen sie sicher, daß sich die legitime Freiheit im Handeln in organischer Weise ausdrücken kann, unbeschadet jedoch der erforderlichen Beachtung jener Einheit in der Ordnung und im Glauben, die zur Natur der Kirche gehört, und für die Christus am Abend vor seinem Leiden gebetet hat.“

Daraus folgt, daß der oberste Dienst an der Einheit der Universalkirche die legitimen Gewohnheiten, die Sitten der Völker und auch die Vollmacht, die aufgrund göttlichen Rechts den Hirten der Teilkirchen zukommt, achtet. Es ist aber offenkundig, daß der Papst jedesmal dann eingreifen muß, wenn schwerwiegende Gründe das fordern, um die Einheit im Glauben, in der Liebe und in der Ordnung zu schützen.

12. Weil also der Dienst der Römischen Kurie ein kirchlicher ist, erfordert er auch die Mitwirkung der gesamten Kirche, auf die er ausgerichtet ist. Tatsächlich ist ja niemand in der Kirche von den übrigen getrennt, vielmehr bildet jeder einzelne zusammen mit allen anderen den Leib der Kirche.

Diese Art von Zusammenarbeit wirkt durch jene Communio, von der wir von Anfang an gesprochen haben, nämlich die Communio des Lebens, der Liebe und der Wahrheit, für deren Herstellung das messianische Gottesvolk von Christus dem Herrn eingesetzt wurde, das von ihm genutzt wird als Werkzeug der Erlösung und das in die ganze Welt gesandt ist gleichsam als Licht der Welt und als Salz der Erde. Wie nämlich die Römische Kurie die Aufgabe hat, mit allen Kirchen in Verbindung zu stehen, so sollen auch die Hirten der Teilkirchen, die diese „als Stellvertreter und Gesandte Christi leiten“, versuchen, mit der Römischen Kurie in Verbindung zu bleiben, damit sie durch diesen gegenseitigen vertrauensvollen Austausch mit einem immer stärkeren Band mit dem Nachfolger des Petrus verbunden werden.

Dieser gegenseitige Austausch zwischen dem Zentrum und der Peripherie der Kirche, wie wir sagen, wertet niemandes Autorität auf, sondern fördert in bester Weise die Communio zwischen allen, nach dem Vorbild eines lebendigen Leibes, der aus den wechselseitigen Beziehungen aller Glieder besteht und tätig wird. Dies brachte unser Vorgänger Paul VI. in treffender Weise zum Ausdruck: „Es ist offenkundig, daß der Bewegung hin zum Zentrum und gleichfalls zum Herzen der Kirche eine andere Bewegung entsprechen muß, die von der Mitte ausgeht nach außen und in gewisser Weise alle und die einzelnen Kirchen, alle und die einzelnen Hirten und Gläubigen erreicht, so daß ihnen jener Schatz der Wahrheit, der Gnade und der Einheit bekannt gemacht und gezeigt werde, als dessen Bewahrer und Verwalter Christus der Herr und Erlöser uns teilhaftig gemacht hat.“

Das alles ist darauf ausgerichtet, daß ein und demselben Volk Gottes der Heilsdienst in wirksamerer Weise zur Verfügung steht; jener Dienst sagten wir, der vor allem anderen die gegenseitige Hilfe zwischen den Hirten der Teilkirchen und dem Hirten der Universalkirche erfordert, so daß alle in gemeinsamer Anstrengung darauf hinarbeiten, daß das höchste Gesetz verwirklicht werde, nämlich das Heil der Seelen.

Nichts anderes nämlich wollten die Päpste, als diesem Seelenheil immer fruchtbarer zu dienen, sei es, als sie die Römische Kurie einrichteten, sei es, als sie diese den neuen Erfordernissen der Kirche und der Zeit anglichen, wie das die Geschichte zeigt. Zu Recht hat daher Paul VI. von der Römischen Kurie das Bild eines zweiten Abendmahlssaales in Jerusalem gezeichnet, und die ganz dem Dienst an der Kirche geweiht ist. Wir haben deshalb unterstrichen, daß es für alle, die in ihr mitarbeiten, nur eine einzige Handlungsanweisung und Norm gibt, nämlich den Dienst der Kirche und gegenüber der Kirche eifrig zu leisten. Vielmehr, in diesem neuen Gesetz über die Römische Kurie habe ich festlegen wollen, daß alle Angelegenheiten von den Dikasterien behandelt würden „in pastoraler Form und nach pastoralen Gesichtspunkten und stets bedacht sowohl auf die Gerechtigkeit als auch auf das Wohl der Kirche wie auch besonders auf das Heil der Menschen.“

13. Angelangt bei der Promulgation dieser Apostolischen Konstitution, durch die das neue Erscheinungsbild der Römischen Kurie geprägt werden soll, möchten wir die Grundsätze und Anliegen zusammenfassen, die uns geleitet haben.

Wir wollten vor allem, daß das Bild und Antlitz dieser Kurie den neuen Erfordernissen unserer Zeit besser entspreche, wobei wir den Veränderungen Rechnung getragen haben, die nach dem Erlaß der Apostolischen Konstitution Regimini universae Ecclesiae sowohl von unserem Vorgänger Paul VI. als auch von uns selbst vorgenommen worden sind.

Danach war es unsere Aufgabe, daß die Erneuerung der Gesetze der Kirche, die mit der Herausgabe des neuen Codex Iuris Canonici begonnen wurde und die weitergeführt werden wird mit der Revision des Codex des Rechts der Orientalischen Kirchen, in gewisser Weise vervollständigt und abgeschlossen werde.

Ferner hatte ich im Sinn, daß die von alters her überkommenen Dikasterien und Einrichtungen der Römischen Kurie geeigneter gemacht würden, damit sie ihre Ziele erfüllen können, zu denen sie eingerichtet worden sind, nämlich um teilzuhaben an den Aufgaben der Leitung, der Gesetzgebung und der Verwaltung; deshalb ist es geschehen, daß die Handlungsfelder dieser Dikasterien untereinander besser verteilt und genauer abgegrenzt wurden.

Ferner haben wir unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die wir in diesen Jahren gemacht haben, sowie der immer neuen Erfordernisse der kirchlichen Gemeinschaft darüber nachgedacht, die rechtliche Gestalt und Ordnung jener Einrichtungen zu überdenken, die zu Recht als „nachkonziliar“ bezeichnet werden, um deren Zusammensetzung und Ordnung möglicherweise zu verändern. Wir haben das mit der Absicht unternommen, daß der Dienst dieser Einrichtungen immer nützlicher und fruchtbarer werde, nämlich in der Kirche besondere pastorale Aktivitäten sowie das Studium jener Probleme zu fördern, die zunehmend die Sorge der Hirten in Anspruch nehmen und rasche und sichere Antworten erfordern.

Schließlich sind auch neue und beständige Initiativen zur Verstärkung der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den Dikasterien erdacht worden, mit deren Hilfe eine Handlungsweise erreicht werden soll, die aufgrund ihrer eigenen Natur den Charakter der Einheit an sich trägt.

Mit einem Wort, es war unser Anliegen, mutig voranzuschreiten, damit die Verfassung und die Handlungsweise der Römischen Kurie immer mehr den ekklesiologischen Grundsätzen entsprächen, die vom II. Vatikanischen Konzil aufgestellt worden sind, daß sie sich als immer geeigneter zur Erreichung der mit ihrer Verfassung verbundenen pastoralen Zielsetzungen erweisen, und daß sie den Bedürfnissen sowohl der kirchlichen wie auch der weltlichen Gesellschaft immer besser entgegenkommen sollten.

Wir sind nämlich davon überzeugt, daß die Tätigkeit der Römischen Kurie nicht wenig dazu beiträgt, daß die Kirche, an der Schwelle des dritten Jahrtausends nach Christi Geburt, dem Mysterium ihre Ursprungs treu bleiben kann, während der Heilige Geist sie sich durch die Kraft des Evangeliums verjüngen läßt.

14. Nachdem wir dies alles überlegt und unter Mithilfe von Fachleuten, nach weisem Rat und unterstützt durch die kollegiale Zuneigung der Kardinäle und der Bischöfe die Natur und die Aufgabe der Römischen Kurie sorgfältig bedacht haben, haben wir die Vorbereitung dieser Apostolischen Konstitution angeordnet, geleitet von der Hoffnung, daß diese so verehrungswürdige und für die Leitung der Kirche so notwendige Einrichtung jenem neuen pastoralen Anstoß entspreche, aus dem heraus insbesondere seit der Feier des II. Vatikanischen Konzils sich alle Gläubigen, die Laien, die Priester und vor allem die Bischöfe bewegt fühlen, und durch den sie immer sorgfältiger darauf hören und das befolgen, was der Geist den Kirchen verkündet (vgl. Apg 2,7).

Wie nämlich alle Hirten der Kirche, und unter ihnen in besonderer Weise der Papst, sich selbst als „Diener Christi und Verwalter der Geheimnisse Gottes“ (1 Kor 4,1) betrachten und danach streben, in allererster Linie treueste Helfer zu sein, deren sich der ewige Vater mit Leichtigkeit bedienen kann, um sein Heilswerk in dieser Welt zu vollenden, so strebt auch die Römische Kurie danach, daß sie in allen einzelnen Bereichen ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit von demselben Geist und von seinem Hauch durchdrungen werden: Der Geist des Menschensohnes nämlich, des eingeborenen Christus vom Vater, der „kam um zu retten, was verloren war“ (Mt 18,11), und dessen einziger und umfassender Wille dahin strebt, daß alle Menschen „das Leben haben und es in Fülle haben“ (Joh 10,10).

Deswegen legen wir mit Hilfe der Gnade Gottes und unter dem Schutz der seligen Jungfrau Maria, der Mutter der Kirche, diese Normen fest und erlassen sie, nach denen sich die Römische Kurie zu richten hat.

I.
ALLGEMEINE NORMEN

Der Begriff Römische Kurie

Art. 1

Die Römische Kurie ist die Gesamtheit der Dikasterien und Einrichtungen, die dem Papst bei der Ausübung seines höchsten Hirtendienstes für das Wohl und den Dienst an der Universalkirche und den Teilkirchen hilfreich zur Seite stehen, wodurch die Einheit des Glaubens und die Gemeinschaft des Volkes Gottes gestärkt sowie die der Kirche eigene Sendung in der Welt gefördert wird.

Die Struktur der Dikasterien

Art. 2

§ 1. Als Dikasterien werden bezeichnet: Das Staatssekretariat, die Kongregationen, die Gerichtshöfe, die Räte und Ämter, d. h. die Apostolische Kammer, die Verwaltung der Güter des Apostolischen Stuhls, die Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls.

§ 2. Die Dikasterien sind untereinander rechtlich gleichgestellt.

§ 3. Zu den Einrichtungen der Römischen Kurie gehören ferner die Präfektur des Päpstlichen Hauses und das Amt für die liturgischen Feiern des Papstes.

Art. 3

§ 1. Soweit sie nicht aufgrund ihrer besonderen Natur oder eines speziellen Gesetzes eine andere Struktur haben, bestehen die Dikasterien aus einem Kardinal als Präfekt oder einem Erzbischof als Präsident, aus einer bestimmten Zahl von Kardinälen und einigen Bischöfen, die von einem Sekretär unterstützt werden. Ihnen stehen Konsultoren zur Seite und als Mitarbeiter höhere Beamte sowie eine entsprechende Anzahl von weiteren Beamten.

§ 2. Entsprechend dem besonderen Charakter einiger Dikasterien können zu diesem Kreis von Kardinälen und Bischöfen auch Kleriker sowie andere Gläubige hinzukommen.

§ 3. Mitglieder der Kongregation im eigentlichen Sinn aber sind Kardinäle und Bischöfe.

Art. 4

Der Präfekt oder der Präsident steht dem Dikasterium vor, leitet es und vertritt es rechtlich.

Der Sekretär, der von einem Subsekretär unterstützt wird, hilft dem Präfekten oder dem Präsidenten bei der verantwortlichen Leitung der Geschäfte und der Mitarbeiter.

Art. 5

§ 1. Der Präfekt oder der Präsident, die Mitglieder des Dikasteriums, der Sekretär und die übrigen höheren Beamten sowie die Konsultoren werden vom Papst für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt.

§ 2. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres sind die leitenden Kardinäle gebeten, dem Papst ihren Amtsverzicht anzubieten, der, nach Erwägung aller Umstände, entsprechend vorgehen wird. Die übrigen verantwortlichen Leiter sowie die Sekretäre verlieren ohne weiteres mit Vollendung des 75. Lebensjahres ihr Amt; die Mitglieder mit Vollendung des 80. Lebensjahres; wer aber aufgrund eines Amtes irgendeinem Dikasterium als Mitglied angehört, verliert seine Mitgliedschaft mit dem Verlust seines Amtes.

Art. 6

Mit dem Tod des Papstes verlieren alle verantwortlichen Leiter und die Mitglieder der Dikasterien ihr Amt. Ausgenommen davon sind der Camerlengo der Römischen Kirche und der Großpönitentiar, die ihre ordentlichen Amtsgeschäfte weiterführen und dem Kardinalskollegium all jenes vorlegen, was sonst dem Papst vorgelegt werden müßte.

Die Sekretäre besorgen die ordentliche Geschäftsführung der Dikasterien, wobei sie nur die ordentlichen Amtsgeschäfte ausführen; sie bedürfen aber der Bestätigung durch den Papst, und zwar innerhalb von drei Monaten nach dessen Wahl.

Art. 7

Die Mitglieder der Dikasterien werden aus den Kardinälen genommen, und zwar sowohl aus denen, die sich in der Stadt Rom als auch denen, die sich außerhalb derselben aufhalten; hinzu kommen einige Bischöfe, vor allem Diözesanbischöfe, die in den Dingen, die behandelt werden, über eine besondere Erfahrung verfügen, sowie, je nach der Natur des Dikasteriums, einige Kleriker und andere Gläubige, jedoch mit der Maßgabe, daß alles, was die Ausübung von Leitungsvollmacht erfordert, denjenigen vorbehalten ist, welche die heilige Weihe empfangen haben.

Art. 8

Als Konsultoren werden aus dem Kreis der Kleriker oder der übrigen Gläubigen solche ernannt, die sich durch Bildung und Klugheit auszeichnen, wobei, soweit es möglich ist, der Gesichtspunkt der Universalität beachtet werden soll.

Art. 9

Als Beamten werden aus dem Kreis der Gläubigen , seien sie Kleriker oder Laien, solche ausgewählt, die sich auszeichnen durch Tüchtigkeit, Klugheit, Sachkenntnis und die erforderliche Bildung, die durch geeignete Studienabschlüsse belegt sein muß; soweit es möglich ist, sollen sie aus verschiedenen Gegenden des Erdkreises ausgewählt werden, so daß die Kurie den universalen Charakter der Kirche zum Ausdruck bringt. Die Eignung der Kandidaten muß, je nachdem, durch Prüfungen oder auf andere entsprechende Weise nachgewiesen werden.

Die Teilkirchen und die Leiter von Instituten des Geweihten Lebens und von Gesellschaften des Apostolischen Lebens sollen es nicht unterlassen, den Apostolischen Stuhl zu unterstützen, indem sie erlauben, daß ihre Gläubigen bzw. ihre Mitglieder, sofern erforderlich, in die Römische Kurie berufen werden.

Art. 10

Jedes Dikasterium muß sein eigenes Archiv haben, in dem die empfangenen Dokumente und die Kopien der verschickten Dokumente geordnet, sicher und den heutigen Zeiterfordernissen angemessen aufbewahrt werden müssen, nachdem sie vorher in einem Protokoll verzeichnet wurden.

Vorgehensweise

Art. 11

§ 1. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sollen, entsprechend der Natur eines jeden Dikasteriums, der Vollversammlung vorbehalten werden.

§ 2. Zu den Vollversammlungen, die, soweit es möglich ist, einmal im Jahr abgehalten werden sollen und bei denen Fragen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln sind sowie solche, die nach dem Urteil des Präfekten oder des Präsidenten dort behandelt werden sollen, müssen alle Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden. Für die ordentlichen Versammlungen reicht es aus, daß die Mitglieder zusammengerufen werden, die sich in der Stadt Rom aufhalten.

§ 3. Der Sekretär nimmt an allen Versammlungen des Dikasteriums mit Stimmrecht teil.

Art. 12

Es ist Aufgabe der Konsultoren und derjenigen, die ihnen gleichgestellt sind, die vorgelegte Sache sorgfältig zu prüfen und ihr Urteil darüber abzugeben, in der Regel schriftlich.

Nach Erfordernis und gemäß der Natur des jeweiligen Dikasteriums können die Konsultoren zusammengerufen werden, damit sie gemeinsam die vorgelegten Fragen prüfen und, wenn es angebracht erscheint, ein gemeinsames Urteil darüber abgeben.

In einzelnen Fällen können auch andere zur Beratung herangezogen werden, die, auch wenn sie nicht zum Kreis der Konsultoren gehören, sich durch besondere Kenntnis hinsichtlich der zu behandelnden Fragen auszeichnen.

Art. 13

Die Dikasterien behandeln gemäß ihrer je eigenen Zuständigkeit die Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Bedeutung von Natur aus oder von Rechts wegen dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind, und solche, welche die Grenzen der Zuständigkeit der einzelnen Bischöfe und ihrer verschiedenen Zusammenschlüsse (d. h. Bischofskonferenzen und Bischofssynoden) überschreiten, sowie solche, die ihnen vom Papst selbst zugewiesen werden. Sie haben die Aufgabe, die schwerwiegenderen Probleme der heutigen Zeit zu studieren, damit das pastorale Handeln der Kirche wirkungsvoller gefördert und auf geeignete Weise abgestimmt werde, wobei die notwendige Beziehung zu den Teilkirchen gewahrt werden muß. Sie sollen Unternehmungen zum Wohl der Universalkirche fördern und schließlich prüfen sie das, was die Gläubigen, indem sie von dem ihnen eigenen Recht Gebrauch machen, dem Apostolischen Stuhl vortragen.

Art. 14

Die Zuständigkeit der Dikasterien ist nach sachlichen Gesichtspunkten bestimmt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich festgelegt ist.

Art. 15

Die Angelegenheiten sind auf der Grundlage des Rechts, und zwar des universalen Rechts wie auch des speziellen Rechts der Römischen Kurie wie auch entsprechend den Rechtsnormen eines jeden Dikasteriums zu behandeln, jedoch stets in pastoraler Form und nach pastoralen Gesichtspunkten und bedacht sowohl auf die Gerechtigkeit als auch auf das Wohl der Kirche wie auch besonders auf das Heil der Menschen.

Art. 16

Man kann die Römische Kurie außer in der offiziellen lateinischen Sprache auch in allen heute weiter verbreiteten Sprachen angehen.

Zum Nutzen aller Dikasterien besteht ein Zentrum, um Dokumente in andere Sprachen zu übersetzen.

Art. 17

Die allgemeinen Dokumente, die nur von einem Dikasterium allein vorbereitet werden, sollen den anderen betroffenen Dikasterien zur Kenntnis gebracht werden, damit der Text mit Hilfe eventueller Anmerkungen verbessert und nach entsprechenden Beratungen auch bei deren Ausführung möglichst übereinstimmend vorgegangen werden kann.

Art. 18

Dem Papst müssen Entscheidungen von schwerwiegenderer Bedeutung zur Genehmigung vorgelegt werden, mit Ausnahme derer, für die den verantwortlichen Leitern der Dikasterien spezielle Befugnisse erteilt worden sind und mit Ausnahme von solchen Urteilen, die das Gericht der Rota Romana und das höchste Gericht der Apostolischen Signatur innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Zuständigkeit gefällt haben.

Die Dikasterien können weder Gesetze noch allgemeine Dekrete mit Gesetzeskraft erlassen noch können sie Vorschriften des geltenden universalen Rechts abändern, außer in einzelnen Fällen und mit besonderer Genehmigung des Papstes.

Es ist aber in jedem Fall zu beachten, daß nichts Schwerwiegendes und Außerordentliches unternommen werden soll, ohne daß es vorher von den verantwortlichen Leitern der Dikasterien dem Papst angezeigt wurde.

Art. 19

§ 1. Die hierarchischen Beschwerden werden von dem Dikasterium entgegengenommen, das sachlich dafür zuständig ist, unbeschadet der Vorschrift des Art. 21 § 1.

§ 2. Die Angelegenheiten aber, die auf dem Rechtsweg zu prüfen sind, werden an die zuständigen Gerichte weitergeleitet, unbeschadet der Vorschrift der Art. 52 und 53.

Art. 20

Wenn Streitigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeit zwischen den Dikasterien entstehen sollten, müssen sie dem höchsten Gericht der Apostolischen Signatur vorgelegt werden, es sei denn, der Papst hätte in diesen Fällen etwas anderes vorgesehen.

Art. 21

§ 1. Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit mehrerer Dikasterien berühren, müssen von den betreffenden Dikasterien gemeinsam geprüft werden.

Vom verantwortlichen Leiter des Dikasteriums, das mit der Behandlung einer Sache begonnen hat, muß entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines anderen betroffenen Dikasteriums eine Versammlung einberufen werden, um die verschiedenen Überlegungen zusammenzutragen. Wenn es der Sachgegenstand jedoch erfordert, muß die Angelegenheit der Vollversammlung der betreffenden Dikasterien unterbreitet werden.

Der Versammlung steht der verantwortliche Leiter des Dikasteriums vor, der sie zusammengerufen hat, oder aber dessen Sekretär, wenn nur die Sekretäre zusammenkommen sollen.

§ 2. Wo es notwendig ist, sollen ständige „interdikasterielle“ Kommissionen eingerichtet werden, um diejenigen Angelegenheiten zu behandeln, die einer gegenseitigen und häufigen Beratung bedürfen.

Versammlung der Kardinäle

Art. 22

Im Auftrag des Papstes versammeln sich mehrmals im Jahr die Kardinäle, die Dikasterien vorstehen, um schwerwiegendere Angelegenheiten zu prüfen, die Arbeiten abzustimmen und um untereinander Informationen austauschen sowie Entscheidungen treffen zu können.

Art. 23

Die schwerwiegenderen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung können, sofern es dem Papst recht ist, nützlicherweise von den in der Vollversammlung des Konsistoriums zusammengekommenen Kardinälen behandelt werden, und zwar entsprechend dem eigenen Recht.

Kardinalsrat zur Beratung der organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Apostolischen Stuhls

Art. 24

Der Rat besteht aus 15 Kardinälen, die alle Vorsteher von Teilkirchen aus verschiedenen Teilen der Welt sind und vom Papst für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden.

Art. 25

§ 1. Der Rat wird gewöhnlich zweimal im Jahr vom Kardinalstaatssekretär zusammengerufen, um die wirtschaftlichen und organisatorischen Belange im Hinblick auf die Verwaltung des Heiligen Stuhls genau abzuwägen, wobei er sich, soweit erforderlich, der Hilfe von Sachverständigen in diesen Fragen bedienen kann.

§ 2. Der Rat wird auch über die Tätigkeit der besonderen Einrichtung informiert, die innerhalb des Staates der Vatikanstadt errichtet und angesiedelt ist, um die ihr anvertrauten Vermögenswerte zu sichern und zu verwalten, die dazu dienen, Werke des Glaubens und der Caritas zu unterhalten; diese Einrichtung wird nach Maßgabe eines Sondergesetz geleitet.

Beziehungen zu den Teilkirchen

Art. 26

§ 1. Häufige Beziehungen zu den Teilkirchen und zu den verschiedenen Zusammenschlüssen der Bischöfe (d. h. Bischofskonferenzen und Bischofssynoden) sollen gefördert werden, indem ihr Rat eingeholt wird, wenn es sich um die Vorbereitung von Dokumenten mit größerer Bedeutung handelt, die allgemeinen Charakter haben.

§ 2. Sooft es möglich ist, sollen Dokumente mit allgemeinem Charakter oder solche, die in besonderer Weise die Teilkirchen betreffen, den betreffenden Diözesanbischöfen zur Kenntnis gebracht werden, bevor sie veröffentlicht werden.

§ 3. Die den Dikasterien vorgelegten Fragen sollen aufmerksam geprüft werden, und, wo es erforderlich ist, soll ohne Verzug eine Antwort gegeben oder wenigstens eine Empfangsbestätigung geschickt werden.

Art. 27

Die Dikasterien sollen es nicht versäumen, die päpstlichen Gesandten zu Rate zu ziehen in solchen Angelegenheiten, welche die Teilkirchen betreffen, in denen diese ihren Dienst ausüben, sowie denselben Gesandten die getroffenen Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen.

«Ad-Limina»-Besuche

Art. 28

Gemäß altehrwürdige Tradition und Rechtsvorschrift reisen die Bischöfe, die Vorsteher von Teilkirchen sind, zu festgesetzten Zeiten zu den Gräbern der Apostel und berichten bei dieser Gelegenheit dem Papst über den Zustand ihrer Diözese.

Art. 29

Besuche dieser Art haben im Leben der Kirche eine besondere Bedeutung, da sie gleichsam den Höhepunkt der Beziehungen zwischen den Hirten einer jeden Teilkirche und dem Papst darstellen. Er selbst nämlich behandelt mit ihnen, wenn er seine Mitbrüder im Bischofsamt persönlich empfängt, die Fragen, die das Wohl der Teilkirchen und die Hirtenaufgabe der Bischöfe betreffen und er stärkt und stützt sie im Glauben und in der Liebe. Auf diese Weise werden die Bande der hierarchischen Gemeinschaft gefestigt und es wird sowohl die Katholizität der Kirche als auch die Einheit des Bischofskollegiums gleichsam öffentlich dargestellt.

Art. 30

Die Ad-limina-Besuche beziehen auch die Dikasterien der Römischen Kurie mit ein. Durch diese nämlich werden ein fruchtbarer Dialog zwischen den Bischöfen und dem Apostolischen Stuhl gefördert und vertieft, gegenseitige Informationen ausgetauscht sowie Ratschläge und nützliche Anregungen im Hinblick auf das größere Wohl und den Fortschritt der Kirchen und nicht zuletzt auf die Bewahrung der allgemeinen Ordnung der Kirche gegeben.

Art. 31

Diese Besuche sollen sorgfältig und in geeigneter Weise vorbereitet werden, so daß die drei wesentlichen Elemente, aus denen sie bestehen, nämlich die Wallfahrt zu den Gräbern der Apostelfürsten und ihre Verehrung, die Begegnung mit dem Papst sowie die Gespräche mit den Dikasterien der Römischen Kurie glücklich voranschreiten und einen erfolgreichen Ausgang nehmen.

Art. 32

Zu diesem Zweck soll dem Heiligen Stuhl sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Besuchs der Bericht über den Zustand der Diözese übersandt werden. Von den jeweils zuständigen Dikasterien muß alles sorgfältig geprüft und deren Anmerkungen einer besonderen, zu diesem Zweck eingerichteten Arbeitsgruppe mitgeteilt werden, damit eine kurze Zusammenfassung von allem erstellt werden kann, die bei allen Gesprächen beachtet werden soll.

Der pastorale Charakter ihrer Tätigkeit

Art. 33

Die Tätigkeit aller, die bei der Römischen Kurie und bei den übrigen Einrichtungen des Heiligen Stuhls arbeiten, ist ein wirklich kirchlicher Dienst, der mit pastoralem Charakter ausgezeichnet ist, insofern er Teilhabe an der universalen Sendung des Papstes ist, und muß von allen mit höchster und pflichtgemäßer Gewissenhaftigkeit und im Geist des Dienens geleistet werden.

Art. 34

Die einzelnen Dikasterien verfolgen ihre jeweils eigenen Ziele, sie arbeiten jedoch zusammen. Deshalb müssen alle, die in der Römischen Kurie arbeiten, darauf hinwirken, daß ihre Tätigkeit ins rechte Verhältnis gebracht werde und in eins zusammenfließe. Alle sollen freilich immer bereit sein, ihre eigene Arbeit überall dort zu leisten, wo es notwendig ist.

Art. 35

Auch wenn jedwede Tätigkeit, die in den Einrichtungen des Heiligen Stuhls geleistet wird, eine Mitwirkung am apostolischen Handeln darstellt, sollen die Priester nach Kräften in der Seelsorge mitarbeiten, aber ohne daß daraus ein Nachteil für ihre eigene amtliche Aufgabe erwächst.

Das zentrale Arbeitsbüro

Art. 36

Um die Ausübung der Arbeit in der Römischen Kurie und um alle damit zusammenhängenden Fragen kümmert sich, entsprechend seiner Zuständigkeit, das zentrale Arbeitsbüro.

Die Ordnungen

Art. 37

Zu dieser Apostolischen Konstitution gehören ein „Ordo servandus“ oder gemeinsame Normen, mit denen Ordnung und Geschäftsordnung in der Kurie festgelegt werden, unbeschadet der allgemeinen Normen dieser Konstitution.

Art. 38

Jedes Dikasterium muß einen eigenen „Ordo servandus“ oder spezielle Normen haben, mit denen Ordnung und Geschäftsordnung festgelegt werden sollen.

Der „Ordo servandus“ eines jeden Dikasteriums muß in der beim Apostolischen Stuhl üblichen Form veröffentlicht werden.

II.
STAATSSEKRETARIAT

Art. 39

Das Staatssekretariat hilft dem Papst unmittelbar bei der Ausübung seines höchsten Amtes.

Art. 40

Ihm steht der Kardinalstaatssekretär vor.

Es umfaßt zwei Sektionen, nämlich die Sektion für die allgemeinen Angelegenheiten, unter der unmittelbaren Leitung des Substituten, dem ein Assessor zur Seite steht, und die Sektion für die Beziehungen mit den Staaten, unter der Führung eines eigenen Sekretärs, dem ein Subsekretär zur Seite steht. Diese zweite Sektion unterstützt ein bestimmter Kreis von Kardinälen und einigen Bischöfen.

Erste Sektion

Art. 41

§ 1. Aufgabe der ersten Sektion ist es insbesondere, die Angelegenheiten zu erledigen, die den täglichen Dienst des Papstes betreffen; solche Angelegenheiten zu behandeln, die außerhalb der ordentlichen Zuständigkeit der Dikasterien der Römischen Kurie und der anderen Einrichtungen des Apostolischen Stuhls behandelt werden müssen; die Beziehungen zu diesen Dikasterien zu fördern ohne jede Beeinträchtigung ihrer Autonomie sowie deren Tätigkeiten zu koordinieren; den Dienst der Gesandten des Heiligen Stuhls und deren Tätigkeit verantwortlich zu leiten, besonders, was die Teilkirchen betrifft. Es ist auch ihre Aufgabe, alles zu erledigen, was die Gesandten der Staaten beim Heiligen Stuhl angeht.

§ 2. Nach Abstimmung mit den übrigen zuständigen Dikasterien kümmert sie sich um alles, was die Präsenz des Heiligen Stuhls bei den internationalen Organisationen betrifft, unbeschadet der Bestimmung des Art. 46. Ebenso verfährt sie im Hinblick auf die internationalen katholischen Organisationen.

Art. 42

Es ist auch ihre Aufgabe:

1·: die Apostolischen Konstitutionen, die Dekrete, die Apostolischen Schreiben, die Briefe und die übrigen Dokumente, die der Papst ihr anvertraut, abzufassen und zu verschicken;

2·: alle Vorgänge zu erledigen, die Ernennungen betreffen, welche in der Römischen Kurie und in den anderen zum Heiligen Stuhl gehörenden Einrichtungen entweder vom Papst vollzogen oder bestätigt werden müssen;

3·: das Bleisiegel und den Fischerring aufzubewahren.

Art. 43

In gleicher Weise ist es Aufgabe dieser Sektion:

1·: die Herausgabe der Akten und öffentlichen Dokumente des Apostolischen Stuhls in der amtlichen Veröffentlichung zu besorgen, die den Titel Acta Apostolicae Sedes trägt;

2·: die amtlichen Nachrichten, welche sich entweder auf Akte des Papstes oder auf die Tätigkeit des Heiligen Stuhls beziehen, mittels eines eigenen, ihr unterstellten Amtes, das allgemein Vatikanisches Presseamt genannt wird, öffentlich zu machen und zu verbreiten;

3·: nach Abstimmung mit der zweiten Sektion über die Zeitung, die Osservatore Romano genannt wird, sowie über Radio Vatikan und das Vatikanische Fernsehzentrum zu wachen.

Art. 44

Mit Hilfe des Zentralamts für kirchliche Statistik sammelt, koordiniert und veröffentlicht sie alle Daten, die nach den statistischen Regeln erarbeitet worden sind, welche sich auf das Leben der Universalkirche auf der ganzen Welt beziehen.

Zweite Sektion

Art. 45

Besondere Aufgabe der zweiten Sektion für die Beziehungen zu den Staaten ist es, all das zu erledigen, was mit den Verantwortlichen der Staaten zu behandeln ist.

Art. 46

Ihr kommt es zu:

1·: vor allem die diplomatischen Beziehungen zu den Staaten und zu den anderen Zusammenschlüssen öffentlichen Rechts zu fördern und gemeinsame Angelegenheiten zu behandeln, damit das Wohl der Kirche und der bürgerlichen Gesellschaft gefördert werde, auch, wo es möglich ist, durch Konkordate und andere Verträge dieser Art, und unter Beachtung des Votums der betreffenden Bischofskonferenzen;

2·: nach Beratung mit den zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie den Heiligen Stuhl bei den internationalen Einrichtungen und bei Konferenzen über Fragen öffentlichen Interesses zu vertreten;

3·: das zu behandeln, was innerhalb ihres spezifischen Zuständigkeitsbereiches die päpstlichen Gesandten anbelangt.

Art. 47

§ 1. In besonderen Fällen erledigt diese Sektion im Auftrag des Papstes und nach Beratung mit den zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie alles, was die Besetzung der Teilkirchen sowie die Errichtung und Veränderung von Teilkirchen und ihrer Zusammenschlüsse anbelangt.

§ 2. In den übrigen Fällen und besonders dort, wo ein Konkordat gilt, kommt es ihr zu, alles zu erledigen, was mit den Regierungen der Staaten verhandelt werden muß, unbeschadet der Norm des Art. 78.

III.
KONGREGATIONEN

Kongregation für die Glaubenslehre

Art. 48

Die besondere Aufgabe der Kongregation für die Glaubenslehre ist es, die Lehre über Glaube und Sitten auf dem ganzen katholischen Erdkreis zu fördern und zu schützen; ferner kommt ihr alles zu, was diese Materie in irgendeiner Weise berührt.

Art. 49

Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, die Glaubenslehre zu fördern, unterstützt sie solche Studien, die darauf gerichtet sind, daß das Glaubensverständnis wachse und daß auf die aus dem Fortschritt der Wissenschaften und der menschlichen Kultur entstandenen Fragen eine Antwort im Licht des Glaubens gegeben werden kann.

Art. 50

Sie unterstützt die Bischöfe, und zwar als einzelne wie auch in ihren Zusammenschlüssen, bei der Ausübung ihres Dienstes, durch den sie als authentische Lehrer und Verkünder des Glaubens eingesetzt sind, und wodurch sie gehalten sind, die Unversehrtheit dieses Glaubens zu schützen und zu fördern.

Art. 51

Um die Wahrheit des Glaubens und die Unversehrtheit der Sitten zu schützen, trägt sie dafür Sorge, daß nicht Glaube und Sitten durch allgemein verbreitete Irrtümer irgendeinen Schaden nehmen.

Im übrigen:

1· ist es ihre Pflicht, zu verlangen, daß Bücher und andere Schriften, die Gläubige herausgegeben wollen und welche Glauben und Sitten berühren, der vorgängigen Prüfung durch die zuständige Autorität vorgelegt werden;

2· prüft sie Schriften und Lehrmeinungen, die als dem rechten Glauben entgegengesetzt und gefährlich erscheinen, und, wenn feststeht, daß sie der Lehre der Kirche entgegen, weist sie diese rechtzeitig zurück, nachdem sie ihrem Urheber die Gelegenheit gegeben hat, seine Auffassung umfassend darzulegen, und nachdem sie den Ordinarius, in dessen Zuständigkeitsbereich das fällt, vorher benachrichtigt hat, und, wenn es denn gelegen sein sollte, sorgt sie für geeignete Abhilfe;

3· sorgt sie schließlich dafür, daß es nicht an einer geeigneten Widerlegung falscher und gefährlicher Lehren fehlt, wenn sich solche möglicherweise im christlichen Volk verbreitet haben.

Art. 52

Sie urteilt über Straftaten gegen den Glauben und über schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden, wenn diese ihr angezeigt wurden, und, wo es angebracht ist, wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen.

Art. 53

In gleicher Weise hat sie über alles zu urteilen, was, sei es rechtlich, sei es tatsächlich, das Privilegium fidei betrifft.

Art. 54

Ihrem vorgängigen Urteil müssen alle Dokumente vorgelegt werden, die von anderen Dikasterien der Römischen Kurie herausgegeben werden sollen, sofern sie die Glaubens- und Sittenlehre berühren.

Art. 55

Bei der Kongregation für die Glaubenslehre sind die Päpstliche Bibelkommission und die Internationale Theologische Kommission errichtet, die gemäß ihren eigenen approbierten Normen tätig werden und denen der Kardinalpräfekt dieser Kongregation vorsteht.

Kongregation für die Orientalischen Kirchen

Art. 56

Die Kongregation behandelt alle personellen und sachlichen Fragen, welche die katholischen Orientalischen Kirchen betreffen.

Art. 57

§ 1. Ihre Mitglieder sind von Rechts wegen die Patriarchen und die Großerzbischöfe der Orientalischen Kirchen sowie der Präsident des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen.

§ 2. Die Berater und die Beamten sollen möglichst so ausgewählt werden, daß der Verschiedenheit der Riten Rechnung getragen wird.

Art. 58

§ 1. Die Zuständigkeit dieser Kongregation erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die den Orientalischen Kirchen eigen sind und die dem Apostolischen Stuhl vorgelegt werden müssen, sei es, was die Struktur und die Ordnung dieser Kirchen betrifft, sei es, was die Ausübung des Dienstes der Verkündigung, der Heiligung und der Leitung betrifft, sei es, was die Personen, ihren Status, ihre Rechte und ihre Pflichten anbelangt. Sie erledigt auch alles, was im Hinblick auf die Quinquennalberichte und die Ad-limina-Besuche gemäß den Normen der Art. 31 und 32 zu tun ist.

§ 2. Unbeschadet bleibt aber die besondere und ausschließliche Zuständigkeit der Kongregationen für die Glaubenslehre und für die Seelig- und Heiligsprechungsprozesse, der Apostolischen Pönitentiarie, des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur und des Gerichts der Römischen Rota, sowie der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, was die Dispens für eine geschlossene, aber nicht vollzogene Ehe angeht.

Bei Angelegenheiten, welche auch Gläubige betreffen, die der Lateinischen Kirche angehören, soll die Kongregation tätig werden, nachdem sie sich, wenn es die Bedeutung der Angelegenheit erfordert, mit dem Dikasterium beraten hat, das in dieser Sache für die Gläubigen der Lateinischen Kirche zuständig ist.

Art. 59

Die Kongregation verfolgt gleichfalls mit großer Sorgfalt die Gemeinschaften von orientalischen Gläubigen, die sich in den Gebieten der Lateinischen Kirche befinden, und sorgt für deren geistliche Erfordernisse durch Visitatoren, oder, wo die Zahl der Gläubigen und die Verhältnisse das erfordern, soweit möglich, auch durch eine eigene Hierarchie, nachdem sie sich mit der für die Errichtung von Teilkirchen in diesem Gebiet zuständigen Kongregation beraten hat.

Art. 60

Die pastorale und missionarische Aktivität in Gebieten, in denen seit alters her die orientalischen Riten überwiegen, hängt ausschließlich von dieser Kongregation ab, auch wenn sie von Missionaren der Lateinischen Kirche ausgeübt werden.

Art. 61

Die Kongregation muß im gegenseitigen Einvernehmen vorgehen mit dem Rat zur Förderung der Einheit der Christen in den Belangen, welche die Beziehungen zu den nichtkatholischen Orientalischen Kirchen betreffen können, sowie mit dem Rat für den interreligiösen Dialog in einer Materie, die dessen Zuständigkeit berührt.

Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung

Art. 62

Die Kongregation behandelt das, was unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre dem Apostolischen Stuhl zukommt in Hinsicht auf die rechtliche Gestaltung und Förderung der heiligen Liturgie, insbesondere der Sakramente.

Art. 63

Sie fördert und schützt die Ordnung der Sakramente, insbesondere, was deren gültige und erlaubte Feier angelangt; sie gewährt darüber hinaus Gnadenerweise und Dispensen, welche die Vollmachten der Diözesanbischöfe in diesem Bereich überschreiten.

Art. 64

§ 1. Die Kongregation fördert mit wirksamen und geeigneten Mitteln die liturgische und pastorale Aktivität, besonders, was die Feier der Eucharistie anbelangt; sie unterstützt die Diözesanbischöfe, damit die Gläubigen immer aktiver an der heiligen Liturgie teilnehmen.

§ 2. Sie sorgt für die Erstellung oder die Herausgabe der liturgischen Texte; sie überprüft die teilkirchlichen liturgischen Kalender und die Proprien der Messen und Feiern der Teilkirchen sowie der Einrichtungen, die sich dieses Rechts erfreuen.

§ 3. Sie überprüft die Übersetzungen der liturgischen Bücher und ihre Anpassung, die von den Bischofskonferenzen rechtmäßig vorbereitet wurden.

Art. 65

Sie unterstützt die Kommissionen oder Institute, die zur Förderung des liturgischen Apostolats oder der Musik oder des Gesangs oder der religiösen Kunst gegründet wurden und pflegt Beziehungen zu ihnen; sie errichtet Vereinigungen dieser Art mit internationalem Charakter nach Maßgabe des Rechts und genehmigt und überprüft deren Statuten; schließlich unterstützt sie Zusammenkünfte aus verschiedenen Regionen mit der Aufgabe, das liturgische Leben zu fördern.

Art. 66

Sie wacht aufmerksam darüber, daß die liturgischen Ordnungen genau beachtet werden, und, daß Mißbräuchen vorgebeugt und dort, wo solche entdeckt wurden, abgeholfen werde.

Art. 67

Es ist Aufgabe dieser Kongregation, über die Tatsache des Nichtvollzugs der Ehe zu urteilen und darüber, ob ein gerechter Grund besteht, eine Dispens zu gewähren. Daher empfängt sie alle Akten zusammen mit dem Votum des Bischofs und den Anmerkungen des Ehebandverteidigers, prüft sie aufmerksam entsprechend dem besonderen Verfahren und legt, wenn es der Fall ist, dem Papst die Bitte um Erteilung der Dispens vor.

Art. 68

Sie ist auch dafür zuständig, nach Maßgabe des Rechts über die Fälle der Ungültigkeit von heiligen Weihen zu befinden.

Art. 69

Sie ist zuständig für den Kult der heiligen Reliquien, die Bestätigung der himmlischen Patrone und für die Gewährung des Titels einer Basilika minor.

Art. 70

Die Kongregation unterstützt die Bischöfe, damit, über die liturgische Feier hinaus, die Gebete und die frommen Übungen des christlichen Volkes in voller Übereinstimmung mit den Normen der Kirche gefördert und in Ehren gehalten werden.

Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse

Art. 71

Die Kongregation behandelt alles, was nach der festgelegten Vorgehensweise zur Kanonisierung der Diener Gottes hinführt.

Art. 72

§ 1. Sie unterstützt die Diözesanbischöfe, denen die Einleitung eines Prozesses zukommt, mit speziellen Normen und mit geeigneten Beratungen.

§ 2. Sie prüft die bereits eingeleiteten Prozesse, und forscht nach, ob alles nach Maßgabe des Rechts vollzogen wurde. Die so überprüften Prozesse erforscht sie bis zum Grund, um ein Urteil darüber fällen zu können, ob alles Erforderliche feststeht, so daß dem Papst die zustimmenden Voten vorgelegt werden können, entsprechend den vorher festgelegten Stufen der Prozesse.

Art. 73

Überdies kommt es der Kongregation zu, über den Titel Kirchenlehrer zu befinden, der Heiligen verliehen werden soll, nachdem sie das Votum der Kongregation für die Glaubenslehre bezüglich deren herausragender Glaubenslehre erhalten hat.

Art. 74

Darüber hinaus ist es ihre Aufgabe, über alles zu entscheiden, was die Erklärung über die Echtheit der heiligen Reliquien und deren Aufbewahrung anbelangt.

Kongregation für die Bischöfe

Art. 75

Die Kongregation behandelt alles, was die Errichtung und Besetzung der Teilkirchen sowie die Ausübung des bischöflichen Dienstes in der Lateinischen Kirche angeht, unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für die Evangelisierung der Völker.

Art. 76

Aufgabe dieser Kongregation ist es, alles zu behandeln, was die Errichtung der Teilkirchen und ihrer Zusammenschlüsse, ihre Teilung, Vereinigung, Aufhebung sowie andere Veränderungen betrifft. Ihre Aufgabe ist es auch, Militärordinariate für die Seelsorge der Militärangehörigen zu errichten.

Art. 77

Sie behandelt alles, was die Ernennung der Bischöfe, auch der Titularbischöfe, betrifft und im allgemeinen auch, was die Besetzung der Teilkirchen anbelangt.

Art. 78

Immer, wenn mit den Verantwortlichen der Staaten verhandelt werden muß bezüglich der Errichtung oder Veränderung von Teilkirchen und ihrer Zusammenschlüsse oder ihrer Besetzung, darf sie nur tätig werden, nachdem sie sich mit der Sektion des Staatssekretariats für die Beziehungen mit den Staaten beraten hat.

Art. 79

Der Kongregation obliegt ferner alles, was die rechte Ausübung des pastoralen Dienstes der Bischöfe betrifft, wobei sie ihnen jedwede Unterstützung gewährt; es ist nämlich ihre Aufgabe, wenn es der Fall ist, in gemeinsamer Abstimmung mit den betreffenden Dikasterien allgemeine apostolische Visitationen anzusetzen und, gleichermaßen vorgehend, deren Ergebnisse auszuwerten sowie dem Papst vorzuschlagen, was demzufolge zweckmäßig zu entscheiden ist.

Art. 80

Diese Kongregation ist für alles zuständig, was den Heiligen Stuhl hinsichtlich der Personalprälaturen angeht.

Art. 81

Hinsichtlich der Teilkirchen, die ihrer Sorge anvertraut sind, besorgt die Kongregation alles, was die Ad-limina-Besuche angeht; von daher prüft sie auch die Quinquennalberichte entsprechend der Bestimmung des Art. 32. Sie unterstützt die Bischöfe, die nach Rom kommen, vor allem, damit sowohl die Begegnung mit dem Papst als auch die übrigen Gespräche sowie die Wallfahrten in geeigneter Weise vorbereitet werden. Nach Beendigung des Besuchs übermittelt sie den Diözesanbischöfen schriftlich ihre Schlußfolgerungen, die sich auf deren jeweilige Diözesen beziehen.

Art. 82

Die Kongregation erledigt alles, was die Feier von Partikularkonzilien sowie die Errichtung von Bischofskonferenzen und die Überprüfung ihrer Statuten betrifft; sie nimmt die Akten dieser Versammlungen entgegen und überprüft deren Dekrete, soweit sie der Überprüfung bedürfen, nach Beratung mit den betreffenden Dikasterien.

Päpstliche Kommission für Lateinamerika 

Art. 83

§ 1. Aufgabe der Kommission ist es, die Teilkirchen Lateinamerikas mit Rat und Tat zu unterstützen, auch, indem sie aufmerksam die Fragen studiert, die das Leben und die Entwicklung dieser Kirchen betreffen, um vor allem den Dikasterien der Kurie, deren Zuständigkeitsbereich berührt ist, aber auch den Kirchen selbst bei der Lösung dieser Fragen helfen zu können.

§ 2. Es ist auch ihre Aufgabe, zwischen den internationalen und nationalen kirchlichen Einrichtungen, die für die Regionen Lateinamerikas arbeiten, und den Dikasterien der Römischen Kurie Beziehungen zu fördern.

Art. 84

§ 1. Präsident dieser Kommission ist der Präfekt der Kongregation für die Bischöfe, der von einem Bischof als Vizepräsident unterstützt wird. Diese werden unterstützt von einigen Bischöfen als Beratern, die entweder aus der Römischen Kurie oder aus den Kirchen Lateinamerikas ausgewählt werden.

§ 2. Die Mitglieder dieser Kommission werden ausgewählt aus den Dikasterien der Römischen Kurie, aus dem Lateinamerikanischen Bischofsrat, aus den Regionen Lateinamerikas sowie aus den Einrichtungen, von denen der vorhergehende Artikel handelt.

§ 3. Die Kommission hat ihre eigenen Mitarbeiter.

Kongregation für die Evangelisierung der Völker

Art. 85

Der Kongregation obliegt es, auf der ganzen Welt das Werk der Evangelisierung der Völker und die missionarische Zusammenarbeit zu leiten und zu koordinieren, unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für die Orientalischen Kirchen.

Art. 86

Die Kongregation fördert die Forschungen zur missionarischen Theologie, Spiritualität und Pastoral, und legt gleichfalls, angepaßt an die Erfordernisse von Ort und Zeit, Normen und Leitlinien für das Handeln vor, nach denen die Evangelisierung wirksam durchgeführt werden soll.

Art. 87

Die Kongregation bemüht sich darum, daß das Volk Gottes, durchdrungen von missionarischem Geist und eingedenk seiner Verantwortung, zum missionarischen Werk durch Gebete, mit dem Zeugnis des Lebens, durch konkretes Handeln sowie mit finanziellen Hilfen wirksam beiträgt.

Art. 88

§ 1. Sie bemüht sich, missionarische Berufungen zu wecken, und zwar sowohl solche von Priestern als auch von Ordensleuten wie auch von Laien, und sorgt für eine angemessene Verteilung der Missionare.

§ 2. In den ihr unterstehenden Gebieten sorgt sie gleichfalls für die Ausbildung des weltlichen Klerus wie auch der Katechisten, unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Seminare und Studieneinrichtungen) hinsichtlich der allgemeinen Studienordnung sowie der Universitäten und der übrigen Einrichtungen für höhere Studien.

Art. 89

Derselben unterstehen die Missionsgebiete, deren Evangelisierung sie geeigneten Ordensgemeinschaften, Gesellschaften und nicht zuletzt Teilkirchen anvertraut, und für die sie alles behandelt, was sowohl die Errichtung von kirchlichen Verwaltungsbezirken oder deren Veränderung, als auch was deren Besetzung betrifft, und sie erledigt alle übrigen Aufgaben, die auch die Kongregation für die Bischöfe innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ausübt.

Art. 90

§ 1. Was aber die Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens angeht, die in Missionsländern errichtet oder dort tätig sind, erfreut sich die Kongregation der Zuständigkeit in allen Belangen, die diese in ihrer Eigenschaft als Missionare betreffen, und zwar sowohl als einzelne wie auch gemeinschaftlich, unbeschadet der Vorschrift des Art. 21 § 1.

§ 2. Dieser Kongregation unterstehen die Gemeinschaften des apostolischen Lebens, die für die Mission errichtet wurden.

Art. 91

Um die missionarische Zusammenarbeit zu fördern, und zwar auch durch eine wirksame Sammlung und gerechte Verteilung von finanziellen Mitteln, bedient sich die Kongregation vor allem der Päpstlichen Missionswerke, d. h. der Werke der Glaubensverbreitung, des hl. Apostels Petrus, der hl. Kindheit sowie der Päpstlichen Missionsvereinigung der Kleriker.

Art. 92

Die Kongregation verwaltet ihr eigenes Vermögen sowie die übrigen für die Missionen bestimmten Güter durch ein eigenes Amt, unbeschadet der bleibenden Verpflichtung, gebührende Rechenschaft gegenüber der Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls zu geben.

Kongregation für den Klerus

Art. 93

Unbeschadet des Rechts der Bischöfe und ihrer Konferenzen behandelt die Kongregation alles, was die Priester und die Diakone des weltlichen Klerus betrifft, und zwar sowohl im Hinblick auf die Personen als auch auf deren pastoralen Dienst wie auch auf die Mittel, die ihnen für die Ausübung dieses Dienstes hilfreich sind; und in allen diesen Fragen leistet sie den Bischöfen angemessene Hilfe.

Art. 94

Entsprechend ihrer Aufgabenstellung sorgt sie für die Förderung der religiösen Bildung der Gläubigen jeden Alters und jeden Standes; sie erläßt geeignete Normen, damit die katechetische Unterweisung in rechter Weise geschieht; sie wacht über die rechte Ausführung der katechetischen Unterweisung; sie erteilt, nach Zustimmung der Kongregation für die Glaubenslehre, die vorgeschriebene Genehmigung des Heiligen Stuhls für die Katechismen und die übrigen für die katechetische Unterweisung vorgesehenen Schriften; sie unterstützt die katechetischen Ämter und Unternehmungen zur religiösen Bildung, soweit sie internationalen Charakter haben, koordiniert deren Tätigkeit und bietet ihnen Hilfe an, sofern es nötig ist.

Art. 95

§ 1. Sie ist zuständig für alles, was das Leben, die Disziplin, die Rechte und die Pflichten der Kleriker anbelangt.

§ 2. Sie trifft Vorsorge für eine geeignetere Verteilung der Priester.

§ 3. Sie fördert die ständige Bildung der Kleriker, vor allem was deren Heiligung und die fruchtbare Ausübung ihres pastoralen Dienstes anbetrifft, und in spezieller Weise hinsichtlich der würdigen Predigt des Wortes Gottes.

Art. 96

Diese Kongregation hat alles, was den Status der Kleriker als solchen anbelangt, und zwar aller Kleriker, die Ordensleute nicht ausgenommen, zu behandeln, und zwar nach Absprache mit den zuständigen Dikasterien, wo die Sache es erfordert.

Art. 97

Die Kongregation behandelt alles, was in die Zuständigkeit des Heiligen Stuhls fällt:

1· sei es bezüglich der Priesterräte, der Konsultorenkollegien, der Domkapitel, der Pastoralräte, der Pfarreien, Kirchen und Heiligtümer, sei es bezüglich der Klerikervereinigungen, sei es bezüglich der kirchlichen Archive und Registraturen;

2· bezüglich der Meßstiftungen und der frommen Verfügungen im allgemeinen sowie der frommen Stiftungen.

Art. 98

Die Kongregation übt alles aus, was hinsichtlich der Verwaltung der kirchlichen Güter dem Heiligen Stuhl zukommt, und besonders, was die rechte Verwaltung dieser Güter anbelangt, und sie gewährt die erforderlichen Genehmigungen und Überprüfungen; darüber hinaus kümmert sie sich darum, daß für den Lebensunterhalt und die soziale Vorsorge des Klerus Sorge getragen wird.

Päpstliche Kommission für die Kulturgüter der Kirche

Art. 99

Bei der Kongregation für den Klerus ist eine Kommission eingerichtet, deren Aufgabe es ist, sich um das historische und künstlerische Erbe der gesamten Kirche zu kümmern.

Art. 100

Zu diesem Erbe gehören vor allem alle Werke jedweder Kunst vergangener Zeit, die mit höchster Sorgfalt bewacht und erhalten werden müssen. Was aber nicht mehr benutzt wird, soll in geeigneter Weise in kirchlichen Museen oder an anderen Orten aufbewahrt werden.

Art. 101

§ 1. Unter den geschichtlichen Gütern ragen alle Dokumente und Rechtsurkunden hervor, die das Leben und die Seelsorge sowie die Rechte und Pflichten der Diözesen, der Pfarreien, der Kirchen sowie der übrigen juristischen Personen in der Kirche betreffen und bezeugen.

§ 2. Dieses historische Erbe soll in Registraturen oder Archiven oder auch in Bibliotheken aufbewahrt werden, und es muß überall sachkundigem Personal anvertraut werden, damit Zeugnisse dieser Art nicht verloren gehen.

Art. 102

Die Kommission bietet den Teilkirchen und den Zusammenschlüssen der Bischöfe ihre Hilfe an und, wenn es der Fall sein soll, arbeitet sie mit ihnen zusammen, damit Museen, Archive und Bibliotheken eingerichtet werden und damit die Sammlung und Aufbewahrung des gesamten künstlerischen und historischen Erbes im gesamten Gebiet in geeigneter Weise zur Wirkung gebracht wird und allen zur Verfügung stehe, die daran Interesse haben.

Art. 103

Es ist Aufgabe derselben Kommission, im Einvernehmen mit den Kongregationen für das Katholische Bildungswesen (für die Seminare und Studieneinrichtungen) und für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung darauf hinzuarbeiten, daß das Volk Gottes sich mehr und mehr der Bedeutung und der Notwendigkeit bewußt wird, daß das historische und künstlerische Erbe der Kirche geschützt werden muß.

Art. 104

Ihr steht der Kardinalpräfekt der Kongregation für den Klerus vor, der dabei unterstützt wird vom Sekretär derselben Kommission.

Die Kommission hat außerdem ihre eigenen Mitarbeiter.

Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens

Art. 105

Vorrangige Aufgabe der Kongregation ist es, die Praxis der evangelischen Räte, wie sie in approbierten Formen des geweihten Lebens ausgeübt wird, und zugleich die Aktivität der Gesellschaften des apostolischen Lebens in der gesamten Lateinischen Kirche zu fördern und verantwortlich zu lenken.

Art. 106

§ 1. § 1. Die Kongregation errichtet demnach Ordensinstitute und Säkularinstitute sowie Gesellschaften des apostolischen Lebens, approbiert sie oder gibt ein Urteil ab über die Zweckmäßigkeit ihrer Errichtung von Seiten eines Diözesanbischofs. Ihr kommt es auch zu, Institute und Gesellschaften dieser Art aufzuheben, wenn dies nötig sein sollte.

§ 2. Ihr kommt es auch zu, Unionen und Föderationen von Instituten und Gesellschaften zu errichten oder, falls notwendig, solche aufzuheben.

Art. 107

Die Kongregation sorgt ihrerseits dafür, daß die Institute des geweihten Lebens sowie die Gesellschaften des apostolischen Lebens entsprechend dem Geist der Gründer sowie gemäß den gesunden Überlieferungen wachsen und blühen, und daß sie getreu ihr besonderes Ziel verfolgen und die Heilssendung der ganzen Kirche wirklich unterstützen.

Art. 108

§ 1. Sie erledigt alles, was nach Maßgabe des Rechts bezüglich des Lebens und der Tätigkeit der Institute und Gesellschaften beim Heiligen Stuhl liegt, insbesondere hinsichtlich der Genehmigung der Konstitutionen, der Leitung des Apostolats, der Aufnahme und der Ausbildung der Mitglieder, ihrer Rechte und Pflichten, der Dispens von den Gelübden und der Entlassung von Mitgliedern und auch der Verwaltung der Güter.

§ 2. Was aber die Ordnung der philosophischen, theologischen und akademische Studien anbelangt, ist die Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Seminare und Studieneinrichtungen) zuständig.

Art. 109

Außerdem ist es Aufgabe der Kongregation, Konferenzen der höheren Oberen der Ordensmänner und Ordensfrauen zu errichten, deren Statuten zu genehmigen sowie darüber zu wachen, daß deren Aktivität auf das Erreichen der eigenen Zielsetzungen ausgerichtet ist.

Art. 110

Der Kongregation sind auch das eremitische Leben, der Stand der Jungfrauen und deren Vereinigungen und alle übrigen Formen des geweihten Lebens unterstellt.

Art. 111

Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Dritten Orden sowie auf solche Vereinigungen von Gläubigen, die mit der Absicht errichtet werden, daß sie nach der erforderlichen Vorbereitungszeit eines Tages zu Instituten des geweihten Lebens oder zu Gesellschaften des apostolischen Lebens werden.

Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Seminare und Studieneinrichtungen)

Art. 112

Die Kongregation bringt die Sorge des Apostolischen Stuhls um die Ausbildung derer, die zu den heiligen Weihen berufen sind, sowie um die Förderung und Ordnung der katholischen Erziehung zum Ausdruck und übt diese auch aus.

Art. 113

§ 1. Sie unterstützt die Bischöfe, damit in deren Kirchen die Berufungen zu den geistlichen Diensten sorgfältigst gepflegt und damit in den Seminaren, die nach Maßgabe des Rechts einzurichten und zu leiten sind, die Alumnen mit einer gediegenen menschlichen und geistlichen, wissenschaftlichen und pastoralen Bildung erzogen werden.

§ 2. Sie wacht eifrig darüber, daß das Zusammenleben und die Leitung der Seminare der Erfordernis der Priesterausbildung voll entsprechen und auch die Oberen sowie die Lehrenden durch das Beispiel ihres Lebens und die rechte Lehre soweit als möglich zur Persönlichkeitsbildung der geistlichen Hirten beitragen.

§ 3. Ihre Aufgabe ist es ferner, interdiözesane Seminare zu errichten und deren Statuten zu genehmigen.

Art. 114

Die Kongregation bemüht sich darum, daß die grundlegenden Prinzipien der katholischen Erziehung, wie sie vom Lehramt der Kirche vorgetragen werden, vom Volk Gottes immer mehr erforscht, verteidigt und anerkannt werden.

Gleichfalls trägt sie Sorge dafür, daß in dieser Materie die Gläubigen ihre Aufgaben erfüllen können, sich Mühe geben und sich dafür einsetzen, daß auch die bürgerliche Gesellschaft ihre Rechte anerkennt und schützt.

Art. 115

Die Kongregation legt die Normen fest, nach denen eine katholische Schule geleitet werden soll; sie unterstützt die Diözesanbischöfe, damit katholische Schulen, wo es möglich ist, errichtet und mit höchster Aufmerksamkeit gefördert werden, und damit in allen Schulen den christlichen Schülern katechetische Erziehung und Seelsorge mittels geeigneter Maßnahmen gewährt werden.

Art. 116

§ 1. Die Kongregation setzt sich dafür ein, daß es in der ganzen Kirche eine genügende Anzahl von Kirchlichen und Katholischen Universitäten sowie anderen Studieneinrichtungen gibt, in denen die theologischen Wissenschaften tiefer erforscht und solche humanistischen und wissenschaftlichen Studien gefördert werden, die der christlichen Wahrheit Rechnung tragen, und daß dort die Gläubigen in geeigneter Weise dazu ausgebildet werden, daß sie ihre eigenen Aufgaben erfüllen können.

§ 2. Sie errichtet und genehmigt kirchliche Universitäten und Studieneinrichtungen, überprüft deren Statuten, übt gegenüber diesen die oberste Leitung aus und wacht darüber, daß in den zu vermittelnden Lehren die Unversehrtheit des katholischen Glaubens gewahrt wird.

§ 3. Was die Katholischen Universitäten anbelangt, nimmt sie die Aufgaben wahr, die dem Heiligen Stuhl zustehen.

§ 4. Sie fördert die gegenseitige Zusammenarbeit und Hilfe zwischen den Universitäten und deren Vereinigungen und schützt diese.

IV.
GERICHTSHÖFE

Apostolische Pönitentiarie

Art. 117

Die Zuständigkeit der Apostolischen Pönitentiarie erstreckt sich auf das, was das Forum internum sowie die Ablässe anbelangt.

Art. 118

Für das Forum internum, sei es sakramental, sei es nicht sakramental, gewährt sie Absolutionen, Dispense, Umwandlungen, Heilungen, Verzeihungen und andere Gnadenerweise.

Art. 119

Sie sorgt dafür, daß in den Patriarchalbasiliken der Stadt Rom eine genügende Zahl von Pönitentiaren vorhanden ist, die mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sind.

Art. 120

Demselben Dikasterium ist alles anvertraut, was die Gewährung und den Gebrauch von Ablässen anbelangt, unbeschadet des Rechts der Kongregation für die Glaubenslehre, alles zu prüfen, was die dogmatische Lehre über diese betrifft.

Oberster Gerichtshof der Apostolischen Signatur

Art. 121

Dieses Dikasterium sorgt neben seiner Aufgabe, die Funktion des obersten Gerichts auszuüben, dafür, daß die Gerechtigkeit in der Kirche auf rechte Weise gepflegt wird.

Art. 122

Es befindet über:

1· Nichtigkeitsbeschwerden und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Urteile der Römischen Rota;

2· Beschwerden in Personenstandssachen gegen die Ablehnung einer neuen Behandlung der Klage durch die Römischen Rota;

3· Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen die Richter der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung;

4· Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gerichten, die nicht demselben Berufungsgericht unterstehen.

Art. 123

§ 1. Darüber hinaus entscheidet es über Beschwerden, die innerhalb der Nutzfrist von dreißig Tagen eingelegt worden sind, und die sich gegen einzelne Verwaltungsakte richten, die entweder von Dikasterien der Römischen Kurie gesetzt oder von diesen gebilligt wurden, und zwar jedesmal dann, wenn fraglich ist, ob der beanstandete Akt, als er gesetzt oder ausgeführt wurde, irgendein Gesetz verletzt hat.

§ 2. In diesen Fällen kann es auch, neben dem Urteil über die Unrechtmäßigkeit, sofern der Beschwerdeführer das verlangt, über die Wiedergutmachung von Schäden entscheiden, die durch den unrechtmäßigen Akt entstanden sind.

§ 3. Es entscheidet auch in sonstigen Verwaltungsstreitigkeiten, die ihm vom Papst oder von Dikasterien der Römischen Kurie übertragen werden sowie über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen diesen Dikasterien.

Art. 124

Weiterhin gehört zu seinem Aufgabenbereich:

1· die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich zu überwachen und gegen Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte einzuschreiten, wenn es erforderlich ist;

2· über die an den Apostolischen Stuhl gerichteten Bitten zu entscheiden, mit denen die Überweisung einer Sache an die Römische Rota erreichen werden soll, oder einen anderen Gnadenerweis bezüglich der Rechtspflege;

3· die Zuständigkeit der untergeordneten Gerichte zu verlängern;

4· die dem Heiligen Stuhl vorbehaltene Genehmigung eines Berufungsgerichts zu gewähren sowie die Errichtung von interdiözesanen Gerichten zu fördern und zu genehmigen.

Art. 125

Die Apostolische Signatur richtet sich nach ihrem besonderen Gesetz.

Gericht der Römischen Rota

Art. 126

Dieses Gericht, das gewöhnlich als höhere Instanz im Fall der Berufung an den Apostolischen Stuhl tätig wird, um die Rechte der Kirche zu schützen, sorgt für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und hilft durch die eigenen Urteile den untergeordneten Gerichten.

Art. 127.

Die Richter dieses Gerichtes, ausgewiesen durch rechten Glauben und Lebenserfahrung und vom Papst aus verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählt, bilden ein Kollegium; diesem Gericht steht der Dekan vor, der vom Papst aus diesem Kreis der Richter für eine bestimmte Zeit ernannt ist.

Art. 128.

Dieses Gericht urteilt:

1· in zweiter Instanz über Sachen, die von ordentlichen Gerichten in erster Instanz entschieden wurden und die aufgrund rechtmäßiger Berufung an den Heiligen Stuhl herangetragen wurden;

2· in dritter oder höherer Instanz über Sachen, die von demselben Apostolischen Gericht und von anderen Gerichten schon entschieden wurden, aber noch nicht rechtskräftig sind.

Art. 129.

§ 1. Dasselbe Gericht urteilt in erster Instanz:

1· über Bischöfe in Streitsachen, sofern es sich nicht um Rechte oder Vermögen einer juristischen Person handelt, die vom Bischof vertreten wird;

2· über die Abtprimaten oder höheren Äbte einer monastischen Kongregation oder die obersten Leiter von Ordensinstituten päpstlichen Rechts;

3· über Diözesen und sonstige physische oder juristische kirchliche Personen, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben;

4· in allen Sachen, die der Papst diesem Gericht überwiesen hat.

§ 2. Sofern nichts anderes festgelegt ist, handelt es in diesen Sachen auch in zweiter und höherer Instanz.

Art. 130.

Das Gericht der Römischen Rota richtet sich nach seinem besonderen Gesetz.

V.
PÄPSTLICHE RÄTE

Päpstlicher Rat für die Laien

Art. 131.

Die Zuständigkeit dieses Rat ist in allen Angelegenheiten gegeben, in denen der Apostolische Stuhl zuständig ist hinsichtlich der Förderung und der Koordination des Laienapostolats sowie, ganz generell, was das christliche Leben der Laien als solcher anbelangt.

Art. 132.

Dem Präsidenten steht ein Präsidium zur Seite, das sich aus Kardinälen und Bischöfen zusammensetzt; unter die Mitglieder des Rates werden vor allem Gläubige aufgenommen, die in verschiedenen Bereichen des Apostolats tätig sind.

Art. 133.

§ 1. Seine Aufgabe besteht darin, die Laien anzuregen und zu stärken, damit sie sich in der ihnen eigenen Weise am Leben und an der Sendung der Kirche beteiligen, und zwar sowohl als einzelne wie auch in Vereinigungen zusammengeschlossen, und besonders, daß sie ihre spezifische Aufgabe erfüllen, die weltliche Ordnung mit dem Geist des Evangeliums zu durchdringen.

§ 2. Er fördert die Mitarbeit der Laien bei der katechetischen Unterweisung, im liturgischen und sakramentalen Leben sowie bei den Werken der Barmherzigkeit, der Caritas und der Entwicklungshilfe.

§ 3. Derselbe nimmt an internationalen Kongressen und Initiativen teil, die sich auf das Laienapostolat beziehen, und leitet sie.

Art. 134.

Innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches behandelt er alles, was sich auf die Vereinigungen von Laien bezieht; diejenigen aber, die internationalen Charakter haben, errichtet und genehmigt er oder überprüft ihre Statuten, unbeschadet der Zuständigkeit des Staatssekretariats; hinsichtlich der Dritten Orden kümmert er sich nur um das, was deren apostolische Tätigkeit anbelangt.

Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen

Art. 135.

Aufgabe des Rates ist es, sich mit geeigneten Maßnahmen und Aktivitäten der ökumenischen Aufgabe zu widmen, mit dem Ziel, die Einheit unter den Christen wieder herzustellen.

Art. 136.

§ 1. Er sorgt dafür, daß die Dekrete des II. Vatikanischen Konzils, die sich auf ökumenische Belange beziehen, in die Praxis umgesetzt werden.

Er beschäftigt sich mit der rechten Interpretation der ökumenischen Prinzipien und sorgt für deren Ausführung.

§ 2. Er fördert nationale und internationale katholische Kreise, die sich dem Fortschritt der Einheit der Christen widmen, stellt zwischen ihnen Verbindungen her, koordiniert sie und wacht über deren Initiativen.

§ 3. Nachdem er die entsprechenden Angelegenheiten zuvor dem Papst vorgelegt hat, sorgt er sich um die Beziehungen zu den Brüdern der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die noch nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, und er regt besonders den Dialog und die Gespräche zur Förderung der Einheit mit diesen an, wobei er sich der Mitarbeit von theologisch ausgewiesenen Fachleuten bedient. Er benennt die katholischen Beobachter für Zusammenkünfte von Christen und lädt auch Beobachter aus anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften zu katholischen Zusammenkünften ein, sooft das sinnvoll erscheint.

Art. 137.

§ 1. Da der Gegenstand, den dieses Dikasterium zu behandeln hat, aufgrund seiner Natur oft Fragen des Glaubens berührt, muß es in enger Zusammenarbeit mit der Kongregation für die Glaubenslehre vorgehen, besonders wenn es sich darum handelt, Dokumente oder Erklärungen zu veröffentlichen.

§ 2. Bei der Behandlung von Fragen größerer Bedeutung, welche die getrennten Orientalischen Kirchen betreffen, muß es vorher die Kongregation für die Orientalischen Kirchen hören.

Art. 138.

Bei dem Rat besteht eine Kommission zum Studium und zur Behandlung der Fragen, die sich aus religiöser Sicht auf die Juden beziehen; die Kommission wird vom Präsidenten desselben Rates geleitet.

Päpstlicher Rat für die Familie 

Art. 139.

Der Rat fördert die Seelsorge für die Familien und unterstützt deren Rechte und Würde in der Kirche wie auch in der weltlichen Gesellschaft mit dem Ziel, daß diese ihre eigenen Aufgaben immer besser erfüllen können.

Art. 140.

Dem Präsidenten steht ein Präsidium aus Bischöfen zur Seite; in den Rat sollen vornehmlich Laien aufgenommen werden, Männer und Frauen, vor allem Verheiratete, die aus verschiedenen Teilen der Erde kommen.

Art. 141.

§ 1. Der Rat sorgt dafür, daß die Lehre der Kirche über die Familie in vertiefter Weise bekannt und durch eine geeignete Katechese verbreitet wird; er fördert vor allem Studien über die Spiritualität der Ehe und der Familie.

§ 2. Er kümmert sich in engem Einvernehmen mit den Bischöfen und ihren Konferenzen darum, daß die menschlichen und sozialen Bedingungen des Instituts der Familie in den verschiedenen Gegenden der Welt sorgfältig erforscht werden, und er sorgt gleichfalls dafür, daß Initiativen, die der Familienpastoral förderlich sind, allgemein bekannt gemacht werden.

§ 3. Er engagiert sich dafür, daß die Rechte der Familie auch im sozialen und politischen Leben anerkannt und verteidigt werden; er unterhält und fördert auch die Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens von der Empfängnis an und zur verantwortlichen Fortpflanzung.

§ 4. Unbeschadet der Vorschrift des Art. 133 begleitet er die Tätigkeit der Einrichtungen und Vereinigungen, welche sich dem Wohl der Familie widmen.

Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden

Art. 142.

Der Rat trachtet danach, daß Gerechtigkeit und Frieden in der Welt gemäß dem Evangelium und der Soziallehre der Kirche gefördert werden.

Art. 143.

§ 1. Er erforscht vertieft die Soziallehre der Kirche und setzt sich dafür ein, daß sie immer weiter verbreitet und bei den Menschen und Gemeinschaften in die Praxis des täglichen Lebens übergeführt wird, besonders, daß die Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern immer mehr vom Geist des Evangeliums durchdrungen werden.

§ 2. Er sammelt und stellt Nachrichten und Ergebnisse von Forschungen über Gerechtigkeit und Frieden, die Entwicklung der Völker und die Verletzung von Menschenrechten zusammen, wertet diese aus und bringt die daraus abgeleiteten Schlußfolgerungen den Bischofskonferenzen zur Kenntnis zur deren weiterer Verwendung; er fördert auch die Beziehungen zu internationalen katholischen Vereinigungen und anderen Einrichtungen, auch solchen außerhalb der Kirche, die sich ernsthaft darum bemühen, daß die Werte der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt verwirklicht werden.

§ 3. Er arbeitet vor allem in Zusammenhang mit dem Welttag des Friedens darauf hin, daß zwischen den Völkern das Bewußtsein bezüglich der Verpflichtung, den Frieden zu fördern, wächst.

Art. 144.

Er pflegt enge Beziehungen zum Staatssekretariat, vor allem dann, wenn es darum geht, Fragen der Gerechtigkeit und des Friedens durch Dokumente oder Erklärungen öffentlich zu behandeln.

Päpstlicher Rat „Cor unum“

Art. 145.

Der Rat bringt die Sorge der katholischen Kirche gegenüber den Hilfsbedürftigen zum Ausdruck und verfolgt das Ziel, daß die Brüderlichkeit unter den Menschen gefördert und die Liebe Christi zum Vorschein kommt.

Art. 146.

Aufgabe des Rates ist es:

1· die Gläubigen dazu anzuhalten, daß sie ein Zeugnis evangeliumsgemäßer Liebe geben und auf diese Weise an der Sendung der Kirche teilnehmen, und sie in dieser Sorge zu bestärken;

2· die Initiativen katholischer Einrichtungen zu fördern und zu koordinieren, die sich der Hilfe notleidender Völker widmen, vor allem derer, die in dringenderen Notfällen und bei Schäden zu Hilfe kommen, sowie die Beziehungen zwischen diesen katholischen Einrichtungen und den öffentlichen internationalen Organisationen zu erleichtern, die in diesem Feld der Wohlfahrt und der Entwicklung tätig sind;

3· die Projekte und Werke gegenseitiger Sorge und brüderlicher Hilfe engagiert zu begleiten und zu fördern, die auf den menschlichen Fortschritt ausgerichtet sind.

Art. 147.

Der Präsident dieses Rates ist derselbe, der dem Päpstlichen Rat für Gerechtigkeit und Frieden vorsteht; er sorgt dafür, daß die Aktivitäten beider Dikasterien in enger Verbindung zueinander stehen.

Art. 148.

Unter die Mitglieder des Rates sollen auch Männer und Frauen aufgenommen werden, die katholische Wohlfahrtseinrichtungen gleichsam repräsentieren sollen, damit desto wirkungsvoller die Vorschläge des Rates in die Tat umgesetzt werden können.

Päpstlicher Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs

Art. 149.

Der Rat wendet die pastorale Sorge der Kirche den besonderen Erfordernissen jener zu, die gezwungen wurden, die eigene Heimat zu verlassen oder die eine solche gar nicht haben; gleichfalls sorgt er dafür, daß die diesbezüglichen Probleme mit der erforderlichen Sorgfalt bedacht werden.

Art. 150.

§ 1. Der Rat setzt sich dafür ein, daß in den Teilkirchen, wenn nötig auch durch geeignete pastorale Strukturen, den Flüchtlingen und Asylsuchenden, den Migranten, den Nomaden und den Schaustellern eine wirkungsvolle und spezielle Seelsorge angeboten wird.

§ 2. Er fördert gleichermaßen bei diesen Kirchen die pastorale Sorge für die Seeleute, sei es auf See, sei es in den Häfen, vor allem durch das Apostolat des Meeres, dessen Oberleitung er ausübt.

§ 3. Dieselbe Sorge trägt er gegenüber denjenigen, die auf Flughäfen und in Flugzeugen angestellt sind oder dort arbeiten.

§ 4. Er wirkt darauf hin, daß das christliche Volk, besonders anläßlich der Feier des Welttages für die Migranten und die Flüchtlinge, sich deren Nöte bewußt wird und die eigene brüderliche Haltung diesen gegenüber wirkungsvoll zum Ausdruck bringt.

Art. 151.

Er arbeitet darauf hin, daß Wallfahrten, Studienreisen und Erholungsreisen zur moralischen und religiösen Bildung der Christen beitragen, und er unterstützt die Teilkirchen bei ihrem Bemühen, daß alle Gläubigen, die sich außerhalb ihres eigenen Wohnsitzes aufhalten, eine geeignete Seelsorge in Anspruch nehmen können.

Päpstlicher Rat für die Pastoral im Krankendienst

Art. 152.

Der Rat bringt die Sorge der Kirche für die Kranken zum Ausdruck, indem er denen hilft, die ihren Dienst an den Kranken und Leidenden erfüllen, damit ihr Apostolat der Barmherzigkeit, das sie ausüben, immer besser den neuen Erfordernissen entspricht.

Art. 153.

§ 1. Aufgabe des Rates ist es, die Lehre der Kirche bezüglich der spirituellen und moralischen Aspekte der Krankheit sowie der Bedeutung des menschlichen Leidens zu verbreiten.

§ 2. Er hilft den Teilkirchen, damit die im Gesundheitsdienst Tätigen bei ihrem Bemühen, ihre Tätigkeit nach Maßgabe der christlichen Lehre auszuüben, geistliche Begleitung finden und damit darüber hinaus denen, die in diesem Bereich seelsorglich tätig sind, nicht die geeigneten Mittel zur Verwirklichung ihrer eigenen Aufgabe fehlen.

§ 3. Er fördert die theoretischen und praktischen Aktivitäten, die von den internationalen katholischen Vereinigungen oder auch von anderen Einrichtungen in diesem Bereich in verschiedener Weise unternommen werden.

§ 4. Er verfolgt aufmerksam die neue Gesetzgebung und neue Forschungsergebnisse bezüglich der Gesundheit mit dem vordringlichen Ziel, daß diesen im pastoralen Handeln der Kirche in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.

Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten

Art. 154.

Die Aufgabe des Rats besteht vor allem darin, die Gesetzestexte der Kirche zu interpretieren.

Art. 155.

Dem Rat kommt es zu, die mit päpstlicher Vollmacht bekräftigte authentische Interpretation der universalkirchlichen Gesetze vorzutragen, nachdem er in den Angelegenheiten von größerer Bedeutung die Dikasterien angehört hat, die für die zu prüfende Materie zuständig sind.

Art. 156.

Dieses Dikasterium steht den übrigen Römischen Dikasterien zur Verfügung, um ihnen dabei zu helfen, daß allgemeine Ausführungsdekrete und Instruktionen, die von diesen herausgeben werden sollen, mit den geltenden Gesetzesvorschriften übereinstimmen und in der rechten juristischen Form abgefaßt werden.

Art. 157.

Demselben müssen darüber hinaus von dem für die Überprüfung zuständigen Dikasterium die allgemeinen Dekrete der Zusammenschlüsse von Bischöfen vorgelegt werden, damit sie unter juristischem Gesichtspunkt geprüft werden.

Art. 158.

Auf Antrag der Betroffenen entscheidet er darüber, ob partikulare Gesetze und allgemeine Dekrete, die von Gesetzgebern unterhalb der höchsten Autorität erlassen wurden, mit den gesamtkirchlichen Gesetzen übereinstimmen oder nicht.

Päpstlicher Rat für den interreligiösen Dialog

Art. 159.

Der Rat fördert und regelt die Beziehungen mit den Mitgliedern und Gruppierungen von Religionen, die nicht unter dem christlichen Namen zusammengefaßt werden, sowie mit jenen, die in irgendeiner Weise mit einem religiösem Sinn ausgestattet sind.

Art. 160.

Der Rat ist darum bemüht, daß der Dialog mit den Angehörigen anderer Religionen in geeigneter Weise stattfindet und er fördert andere Formen der Beziehung zu diesen; er fördert geeignete Studien und Zusammenkünfte mit dem Ziel, daß daraus eine gegenseitige Kenntnis und Wertschätzung entsteht, und daß durch das gemeinsame Bemühen die Würde des Menschen wie auch seine geistlichen und moralischen Werte gefördert werden; er widmet sich auch der Bildung derjenigen, die in diesem Dialog engagiert sind.

Art. 161.

Sobald der gegebene Gegenstand das erfordert, muß er bei der Verwirklichung seiner eigenen Aufgabe in Abstimmung mit der Kongregation für die Glaubenslehre vorgehen, und, soweit erforderlich, mit den Kongregationen für die Orientalischen Kirchen und für die Evangelisierung der Völker.

Art. 162.

Bei diesem Rat besteht eine Kommission, welche die Beziehungen zu den Moslems unter religiösem Gesichtspunkt fördern soll; sie steht unter der Leitung des Präsidenten desselben Rates.

Päpstlicher Rat für den Dialog mit den nicht Glaubenden

Art. 163.

Der Rat verdeutlicht die pastorale Sorge der Kirche um diejenigen, welche nicht an Gott glauben oder sich zu keiner Religion bekennen.

Art. 164.

Er fördert das Studium des Atheismus als auch des Mangels eines Glaubens und einer Religion, indem er nach deren Ursachen und Folgen in Beziehung zum christlichen Glauben forscht, mit der Zielsetzung, geeignete Hilfsmittel für das pastorale Handeln daraus gewinnen zu können, besonders mit Hilfe katholischer Studieneinrichtungen.

Art. 165.

Er initiiert den Dialog mit den Atheisten und den Nichtglaubenden, sofern diese einer aufrichtigen Zusammenarbeit zustimmen sollten; er nimmt mit ausgewiesenen Fachleuten an Studienkonferenzen zu dieser Materie teil.

Päpstlicher Rat für die Kultur

Art. 166.

Der Rat fördert die Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Bereich der menschlichen Kultur, er unterstützt vor allem das Gespräch mit den verschiedenen Wissenschafts- und Lehreinrichtungen unserer Zeit, mit dem Ziel, daß sich die weltliche Kultur mehr und mehr dem Evangelium öffne und die Wissenschaftler, Literaten und Kunstschaffenden sich von der Kirche zum Wahren, Guten und Schönen gerufen wissen.

Art. 167.

Der Rat hat eine besondere Struktur, bei der zusammen mit dem Präsidenten ein Präsidium besteht sowie ein weiterer Kreis von Kulturschaffenden aus verschiedenen Bereichen und aus mehreren Regionen der Welt.

Art. 168.

Der Rat führt von sich aus geeignete Initiativen durch, die sich auf die Kultur beziehen; er begleitet jene, die von den verschiedenen kirchlichen Einrichtungen initiiert werden, und gewährt ihnen, soweit erforderlich, seine Hilfe. Ferner verfolgt er in Abstimmung mit dem Staatssekretariat aufmerksam Aktionsprogramme, welche die Staaten und die internationalen Organisationen unternehmen, um die menschliche Kultur zu fördern, und er beteiligt sich und fördert je nach Gelegenheit vor allem Zusammenkünfte und Kongresse im Bereich der Kultur.

Päpstlicher Rat für die sozialen Kommunikationsmittel

Art. 169.

§ 1. Der Rat beschäftigt sich mit den Fragen, welche die sozialen Kommunikationsmittel betreffen, mit dem Ziel, daß auch mit deren Hilfe die Heilsbotschaft und der menschliche Fortschritt zur Förderung der weltlichen Kultur und der Sitten beitragen können.

§ 2. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben muß er in enger Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat vorgehen.

Art. 170.

§ 1. § 1. Dem Rat obliegt die hauptsächliche Aufgabe, in geeigneter und angemessener Form das Handeln der Kirche und der Christen in den vielfältigen Formen der sozialen Kommunikationsmittel anzuregen und zu unterstützen; und dabei zu helfen, daß Tageszeitungen und Periodica, Kinofilme, Radiosendungen und Fernsehsendung immer mehr von einem christlichen Geist durchdrungen werden.

§ 2. Mit besonderer Sorge begleitet er die katholischen Tageszeitungen, Periodica, Radiosender und Fernsehsender, damit sie tatsächlich ihrer besonderen Eigenart und Aufgabe entsprechen, indem sie besonders die Lehre der Kirche, wie sie vom Lehramt vorgetragen wird, sowie Nachrichten aus dem religiösen Bereich richtig und zuverlässig verbreiten.

§ 3. Er fördert die enge Verbindung mit den katholischen Vereinigungen, die im Bereich der sozialen Kommunikationsmittel tätig sind.

§ 4. Er sorgt dafür, daß das christliche Volk, insbesondere anläßlich der Feier des Welttags der sozialen Kommunikationsmittel, sich der Aufgabe bewußt wird, durch die ein jeder gehalten ist, dazu beizutragen, daß diese Mittel die pastorale Sendung der Kirche unterstützen.

VI.
ÄMTER

Apostolische Kammer

Art. 171.

§ 1. Die Apostolische Kammer, der ein Kardinal als Camerlengo der hl. Römischen Kirche vorsteht, den der Vize-Camerlengo gemeinsam mit den übrigen Prälaten der Kammer unterstützt, erfüllt vor allem die Aufgaben, die ihm in dem Spezialgesetz über die Sedisvakanz zugewiesen werden.

§ 2. Bei Sedisvakanz ist es das Recht und die Pflicht des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche, von allen Verwaltungen, die vom Heiligen Stuhl abhängen, auch durch seinen Delegaten Berichte über den Vermögens- und Verwaltungshaushalt anzufordern sowie Informationen über außergewöhnliche Geschäfte, die möglicherweise zu diesem Zeitpunkt im Gange sind, und gleichfalls von der Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls den abgeschlossenen Gesamthaushalt des vergangenen Jahres sowie den Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr zu fordern. Von Amts wegen ist er gehalten, diese Berichte und Berechnungen dem Kardinalskollegium vorzulegen.

Verwaltung der Güter des Apostolischen Stuhls

Art. 172.

Diesem Amt kommt es zu, die Güter im Eigentum des Heiligen Stuhls zu verwalten, die dafür bestimmt sind, daß die nötigen Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Römischen Kurie zur Verfügung stehen.

Art. 173.

Ihm steht ein Kardinal vor, der von einer Gruppe von Kardinälen unterstützt wird, und das Amt besteht aus zwei Sektionen, nämlich der ordentlichen und der außerordentlichen, die unter der verantwortlichen Leitung eines Prälaten als Sekretär steht.

Art. 174.

Die ordentliche Sektion verwaltet die Güter, deren Verwaltung ihr anvertraut sind, wobei sie sich, wenn es gelegen ist, des Rates von Fachleuten bedient; und sie regelt alles, was den juristischen und wirtschaftlichen Stand der Mitarbeiter des Heiligen Stuhls anbelangt; sie wacht über die Einrichtungen, die ihrer Verwaltungsleitung unterstellt sind; sie sorgt dafür, daß alles zur Verfügung steht, was die ordentliche Tätigkeit der Dikasterien zur Erfüllung ihrer eigenen Zielsetzungen erfordert; sie ist verantwortlich für die laufende Buchführung und erstellt den Jahresabschluß und den Haushaltsvoranschlag.

Art. 175.

Die außerordentliche Sektion verwaltet besondere bewegliche Güter und hat die Geschäftsführung von beweglichen Gütern, die ihr von anderen Einrichtungen des Heiligen Stuhls anvertraut werden.

Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls

Art. 176.

Aufgabe der Präfektur ist es, alle Güterverwaltungen, die vom Heiligen Stuhl abhängen oder die ihm unterstellt sind, verantwortlich zu leiten, wie autonom sie möglicherweise auch sind.

Art. 177.

Ihr steht ein Kardinal vor, der von einer Gruppe von Kardinälen unterstützt wird, und es arbeiten ein Prälat als Sekretär sowie ein oberster Rechnungsführer mit.

Art. 178.

§ 1. Sie prüft die Aufstellungen über den Vermögenshaushalt und den Verwaltungshaushalt sowie die jährlichen Haushaltsabschlüsse und Haushaltsvoranschläge der Verwaltungen, von denen in Art. 176 die Rede ist, und kontrolliert, wo sie es für richtig hält, Rechnungsbücher und Belege.

§ 2. Sie erstellt den Voranschlag sowie die Bilanz für den Gesamthaushalt des Heiligen Stuhls und legt beides innerhalb des festgelegten Zeitraums der obersten Autorität zur Genehmigung vor.

Art. 179.

§ 1. Sie wacht über die ökonomischen Vorhaben der einzelnen Verwaltungen; sie nimmt Stellung zu den Voranschlägen für Aufgaben von größerer Bedeutung.

§ 2. Sie forscht bezüglich der Vermögensschäden nach, die dem Heiligen Stuhl in irgendeiner Weise entstanden sind, mit dem Ziel, sofern erforderlich den zuständigen Gerichten strafrechtliche oder zivilrechtliche Maßnahmen vorzuschlagen.

VII.
WEITERE EINRICHTUNGEN DER RÖMISCHEN KURIE

Präfektur des Päpstlichen Hauses

Art. 180.

Die Präfektur kümmert sich um die innere Ordnung des päpstlichen Hauses und leitet alle Kleriker und Laien hinsichtlich ihrer Disziplin und ihres Dienstes, welche die Päpstliche Kapelle und die Päpstliche Familie bilden.

Art. 181.

§ 1. Sie dient dem Papst sowohl im Apostolischen Palast als auch, wenn er in Rom oder in Italien auf Reisen ist.

§ 2. Sie bemüht sich um die Ordnung und den Ablauf der päpstlichen Zeremonien, mit Ausnahme des streng liturgischen Teils, für den das Amt für die liturgischen Feiern des Papstes zuständig ist; sie legt die jeweilige Präzedenzordnung fest.

§ 3. Sie bereitet die öffentlichen und privaten Audienzen des Papstes vor, wobei sie jedesmal, wenn die Natur der Sache es erfordert, sich mit dem Staatssekretariat berät. Unter dessen Leitung bereitet sie alles vor, was erforderlich ist, wenn vom Papst Staatsoberhäupter, Botschafter, Minister, Persönlichkeiten des öffentliche Lebens oder sonstige Würdenträger in feierlicher Form empfangen werden.

Amt für die liturgischen Feiern des Papstes

Art. 182.

§ 1. Diesem Amt obliegt es, alles, was für die liturgischen und sonstigen gottesdienstlichen Feiern erforderlich ist, die vom Papst oder in dessen Namen vollzogen werden, vorzubereiten, und diese gemäß den Vorschriften des geltenden liturgischen Rechts zu leiten.

§ 2. Der päpstliche Zeremonienmeister wird vom Papst für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; die päpstlichen Zeremoniare, die ihm bei den gottesdienstlichen Feiern helfen, werden vom Staatssekretär für denselben Zeitraum ernannt.

VIII.  
DIE ANWÄLTE

Die Anwälte

Art. 183.

Neben den Anwälten der Römischen Rota und den Anwälten für die Heiligsprechungsprozesse besteht eine Liste von solchen Anwälten, die befugt sind, auf Bitten der betroffenen Personen den Rechtsbeistand bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur zu übernehmen und ebenfalls bei hierarchischen Rekursen an die Dikasterien der Römischen Rota ihren Dienst zu leisten.

Art. 184.

Vom Kardinalstaatssekretär können nach Anhörung einer zu diesem Zweck ständig bestehenden Kommission solche Kandidaten in die Anwaltsliste eingetragen werden, die sich durch eine entsprechende, durch geeignete akademische Titel nachgewiesene Vorbereitung auszeichnen, und die sich zugleich durch ein Beispiel christlichen Lebens, sittlichen Anstand und Erfahrung in der Erledigung solcher Vorgänge empfehlen.

Sollten diese Erfordernisse später entfallen, werden sie aus der Liste gestrichen.

Art. 185.

§ 1. Vor allem aus den Anwälten, die in dieser Liste eingetragen sind, besteht die Körperschaft der Anwälte des Heiligen Stuhls, die den Rechtsbeistand in solchen Fällen, die im Namen des Heiligen Stuhls oder der Dikasterien der Römischen Kurie bei kirchlichen oder weltlichen Gerichten geführt werden, übernehmen können.

§ 2. Sie werden vom Kardinalstaatssekretär nach Anhörung der in Art. 184 genannten Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; wegen schwerwiegender Gründe können sie dieses Amtes enthoben werden. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres verlieren sie dieses Amt.

IX.
EINRICHTUNGEN, DIE MIT DEM HL. STUHL VERBUNDEN SIND

Einrichtungen, die mit dem Heiligen Stuhl verbunden sind

Art. 186.

Es bestehen gewisse Einrichtungen, teils geschichtlichen Ursprungs, teils neuerer Gründung, die, obwohl sie nicht im eigentlichen Sinn zur Römischen Kurie gehören, nichtsdestoweniger dem Papst selbst, der Kurie und der Gesamtkirche notwendige oder nützliche Dienste leisten und in irgendeiner Weise mit dem Apostolischen Stuhl verbunden sind.

Art. 187.

Unter den Einrichtungen dieser Art ragt das Tabularium oder Vatikanische Geheimarchiv hervor, in dem die Dokumente aufbewahrt werden, die sich auf die Leitung der Kirche beziehen, damit sie dem Heiligen Stuhl selbst und der Kurie bei der Erfüllung ihrer eigenen Aufgabe zur Verfügung stehen und damit sie später, aufgrund einer päpstlichen Erlaubnis, für alle Geschichtswissenschaftler eine Erkenntnisquelle darstellen können für alle Bereiche der Geschichte, auch der weltlichen, die seit den vergangenen Jahrhunderten eng mit dem Leben der Kirche verbunden sind.

Art. 188.

Als hervorragendes Instrument der Kirche für die Entwicklung, Bewahrung und Verbreitung der Kultur ist von den Päpsten die Vatikanische Apostolische Bibliothek gegründet worden, die in ihren verschiedenen Abteilungen den Wissenschaftlern, die auf der Suche nach der Wahrheit sind, Reichtümer jeder Art von Wissenschaft und Kunst darbietet.

Art. 189.

Um in den verschiedenen Bereichen der theologischen Wissenschaft und der Humanwissenschaften die Wahrheit zu erforschen und zu verbreiten, sind im Schoß der Römischen Kirche verschiedene sogenannte Akademien entstanden, unter denen die Päpstliche Akademie der Wissenschaften hervorragt.

Art. 190.

Alle diese Einrichtungen der Römischen Kirche richten sich sowohl hinsichtlich ihrer Errichtung als auch ihrer Verwaltung nach je eigenen Gesetzen.

Art. 191.

Jüngeren Ursprungs sind, auch wenn sie zum Teil an vorausgehende Einrichtungen anknüpfen, die Vatikanische Druckerei, die Vatikanische Verlagsbuchhandlung, die Tages-, Wochen- und Monatszeitungen, unter denen der Osservatore Romano, Radio Vatikan und das Vatikanische Fernsehzentrum hervorragen. Diese Einrichtungen hängen vom Staatssekretariat oder von anderen Ämtern der Römischen Kurie ab entsprechend den jeweiligen eigenen Gesetzen.

Art. 192.

Die Dombauhütte von St. Peter wird sich nach Maßgabe der besonderen Gesetze auch weiterhin all dessen annehmen, was die Basilika des Apostelfürsten anbetrifft, sei es hinsichtlich der Erhaltung und des Schmuckes des Gebäudes, sei es hinsichtlich der inneren Ordnung der Aufseher und der Pilger, die in die Kirche zu Besichtigungszwecken kommen. In allen Fällen, in denen es erforderlich ist, arbeiten die Oberen der Dombauhütte mit dem Kapitel dieser Basilika zusammen.

Art. 193.

Der Päpstliche Wohltätigkeitsdienst unterstützt im Namen des Papstes die Bedürftigen und ist ihm direkt unterstellt.

Wir legen fest, daß diese vorliegende Apostolische Konstitution jetzt und in Zukunft fest, gültig und wirksam sei und daß sie ihre vollen und umfassenden Wirkungen vom 1. März 1989 ab entfalte, und daß sie von allen, die sie betrifft oder irgendwie betreffen wird, von allen in allem umfassend beachtet werden muß, ungeachtet jeder entgegenstehenden noch so ehrenvollen Erwägung.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, in Gegenwart der im Konsistorium versammelten Kardinäle, am Vorabend des Festes der hl. Apostel Petrus und Paulus, am 28. Juni des Marianischen Jahres 1988, dem zehnten Jahr unseres Pontifikats.



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